Sehr geehrte Ratsuchdende,
so wie Sie den Sachverhalt darstellen, werden Sie Anspruch auf Unterhalt und Kindergeld (154,oo EUR mtl) haben.
1.)
Bezüglich des Kindergeldes ist es (derzeit) so, dass bis zum 27. Lebensjahr dieses gezahlt wird, wenn Sie in der Schulausbildung bzw. Studium sind, was bei Ihnen ab August/September 2006 ja wieder der Fall sein wird.
2.)
Bezüglich des Unterhaltes ist Ihre Vermutung zutreffend.
Sofern ein Aufbaustudium /bzw. vorbereitender Schulbesuch vorliegt, besteht auch der Unterhaltsanspruch gegen den Vater.
Und bei dieser Konstellation Versicherungskauffrau - BWL ist von einem geschuldeten Weiterbildungsunterhalt (§ 1610 BGB
) auszugehen (OLG Bremen FamRZ 89, 892
).
Nur bei MEHRJÄHRIGER, grundloser Unterbrechung wird der Zusammenhang verneint. Dieses liegt aber bei Ihnen nicht vor, da die Unterbrechung hier der Finanzierung des Studiums dient und auch zeitlich eng begrenzt ist. Dass der Kontakt zum Vater unterbrochen wurde, spielt dabei auch keine Rolle.
Allerdings bestehen diese Anspruche erst am August/September 2006, nicht für die Zeit davor, da Sie da ja eigene Einkünfte haben, die die Bedürftigkeit entfallen lassen (es sei denn, ab Januar 2006 finden Sie trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle).
Hier würde ich dazu raten, den Vater schon jetzt auf die Umstände hinzuweisen und die Ansprüche auch dem Grunde nach schon anmelden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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