Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Bei der Berechnung des zu zahlenden Unterhalts ist zunächst vom Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Dabei zählt Kindergeld nicht zum Einkommen der Eltern.
Vom Bruttogehalt sind zunächst Steuern, Sozialabgaben und angemessene Vorsorgeaufwendungen abzuziehen.
Mangels gegenteiliger Angaben im Sachverhalt gehe ich davon aus, dass es sich bei Ihren Angaben bereits um das Nettoeinkommen handelt.
Rein vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass möglicherweise weitere Beträge wie z.B. berufsbedingte Aufwendungen etc. von Ihrem zu berücksichtigenden Einkommen abzuziehen wären, soweit vorhanden. Insofern stellt diese Berechnung keine abschließende Beurteilung dar.
Der Bedarf Ihres Kindes beträgt monatlich 640,- €. In diesem Betrag sind weder Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, noch Studiengebühren etc. enthalten.
Ihr Selbstbehalt vom bereinigten Nettoeinkommen beträgt 1.100,- €. Mithin ergitb sich für Sie und die Kindesmutter ein einzusetzender Betrag von 1.600 € bzw. 300,-€. Das Kindergeld ist vom Empfänger ebenfalls zur Unterhaltsdeckung des Kindes zu verwenden.
Zusammen mit der Kindesmutter schulden Sie Ihrem Kind anteilig Barunterhalt entsprechend dem Verhältnis Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Da diese 1:5 "für" Sie ausfallen, wäre von Ihnen ein Unterhaltsbetrag von 512,- € zu tragen.
Ich weise Sie jedoch ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dieser Berechnung um eine Beurteilung ohne Kenntnis der genauen Einkommensverhältnisse handelt und mithin nur eine grobe Orientierung darstellen kann.
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
Meine Recherche zu dem Sachverhalt kommt gegenüber Ihrer Einschätzung in wesentlichen Punkten zu einem anderen Ergebnis:
Gemäß Sachverhaltsdarstellung handelt es sich um ein unterhaltsberechtigtes Kind in der Berufsausbildung. Danach ist das Kindergeld nach der Rechtsprechung des BGH von dem Geldbetrag, den es für seinen Lebensunterhalt benötigt abzuziehen, bevor die Haftungsanteile beider Elternteile errechnet werden.
Bedarf Kind: 640 Euro (ggf. zzgl. Ausbildungsgebühren u.ä.)
Kindergeld: -154 Euro
Restbedarf: 486 Euro
Darüber hinaus haben Sie meine Unterhaltsverpflichtung für ein minderjähriges Kind (vorrangig Berechtigte), auch dies war in der Sachverhaltsdarstellung angegeben, nicht berücksichtigt. Danach errechnen sich folgende Haftungsanteile der Eltern (in Euro):
Vater: 2.700 – 1.100* – 294** = 1.306
* Selbstbehalt
** gem. Zahlbetragstabelle zur Düsseldorfer Tabelle (Einkommensstufe 4; Altersstufe 2)
Mutter: 1.400 – 1.100* = 300
Haftungsanteile insgesamt: 1.606
Der Restbedarf des Kindes wäre danach im Verhältnis der jeweiligen Haftungsanteile der Eltern aufzuteilen:
Vater Zahlbetrag: 395 Euro
Mutter Zahlbetrag: 91 Euro
Wie ist der Sachverhalt rechtlich richtig zu bewerten?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:
Hinsichtlich des Kindergeldes ist die von Ihnen angesprochene Auffassung des BGH jedoch nur korrekt, wenn das Kindergeld auch an das Kind augezahlt wird. Dies wollte ich nicht ohne Weiteres bei der Berechnung unterstellen.
Die Außerachtlassung Ihres weiteren Kindes, welchem Sie ebenfalls zu Unterhalt verpflichtet sind, bitte ich zu entschuldigen.
Unter Berücksichtigung desselben ist die von Ihnen ausgeführte Rechnung als korrekt zu bewerten.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin