Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich möchte sie sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Informationen wie folgt summarisch beantworten.
Im Grunde haben Sie Recht und Sie könnten auf dem 1. Punkt beharren. Allerdings könnte eine entsprechende Vereinbarung durchzusetzen, müßig sein. Zumal nach 2. ohnehin Verhandlungen Dritter zulässig sind. Sollten allerdings Anwaltskosten geltend gemacht werden, sehe ich aufgrund der Vereinbarung keine Verpflichtung für Sie, diese zu tragen. Reden sollten Sie aber mit dem Kollegen, um weitere Unstimmigkeiten zu vermeiden.
Wenn keine Einkommensverhältnisse dargelegt werden, sollten Sie die Zahlungen einstellen, soweit Sie Anlass haben, von relevantem Einkommen der Bedürftigen auszugehen. Grds. ab Verweigerung, da Sie dann die Bedürftigkeit nicht dargelegt hat. Aber es ist alles eine Frage der genauen Umstände, daher sollten Sie Ihrerseits einen Anwalt Ihres Vertrauens einschalten, wenn kein vernünftiges Gespräch mit der Frau möglich ist.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen mithin beantwortet worden sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
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