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Unterhaltfestsetzung

26. Januar 2006 11:50 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Hallo,

folgende Situation:
in einer Scheidungsfolgevereinbarung wurde festgelegt, dass jährlich die Höhe des Unterhaltsanspruch zum 31.1. festgelegt wird. Dazu sind die relevanten Einkommensnachweise vorzulegen.

Dazu sind drei Stufen vereinbart worden:
1. Versuch der Festlegung der Höhe gemeinsam. Dazu haben beide Seiten sich verpflichtet
2. Wenn keine Einigung, dann gemeinsamer Hinzuzug einer Vertrauensperson
3. Rechtsweg

Bis zur Einigung ist der bisherige Unterhaltsbeitrag von mir weiter zu zahlen.

Jetzt weigert sich die Unterhaltsempfängerin, die Festlegung persönlich mit mir gemäß Stufe 1 auszuhandeln - Sie will gleich einen Anwalt beauftragen.

Fragen:
1. Muß ich mit dem Anwalt reden, obwohl wir das anders vereinbart hatten?
2. Wenn sie ihre Einkommenverhältnisse nicht darlegt, kann ich die Unterhaltszahlungen einstellen und ab wann?

Danke für die Antwort


Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich möchte sie sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Informationen wie folgt summarisch beantworten.

Im Grunde haben Sie Recht und Sie könnten auf dem 1. Punkt beharren. Allerdings könnte eine entsprechende Vereinbarung durchzusetzen, müßig sein. Zumal nach 2. ohnehin Verhandlungen Dritter zulässig sind. Sollten allerdings Anwaltskosten geltend gemacht werden, sehe ich aufgrund der Vereinbarung keine Verpflichtung für Sie, diese zu tragen. Reden sollten Sie aber mit dem Kollegen, um weitere Unstimmigkeiten zu vermeiden.

Wenn keine Einkommensverhältnisse dargelegt werden, sollten Sie die Zahlungen einstellen, soweit Sie Anlass haben, von relevantem Einkommen der Bedürftigen auszugehen. Grds. ab Verweigerung, da Sie dann die Bedürftigkeit nicht dargelegt hat. Aber es ist alles eine Frage der genauen Umstände, daher sollten Sie Ihrerseits einen Anwalt Ihres Vertrauens einschalten, wenn kein vernünftiges Gespräch mit der Frau möglich ist.

Ich hoffe, dass Ihre Fragen mithin beantwortet worden sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-

Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)

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