Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Hier hat die Mutter Ihres Kindes nach § 1615 l BGB
einen Anspruch auf den sogenannten Betreuungsunterhalt für das Kind während der ersten drei Lebensjahre des Kindes.
„§ 1615 l BGB
- Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend."
Zunächst ist während des Mutterschutzes vor und nach der Geburt Unterhalt an die Frau zu zahlen.
Soweit sie sich danach der Betreuung des Kindes widmet und nicht arbeiten geht, kann sie den Betreuungsunterhalt verlangen.
Bei nicht verheirateten Paaren hängt die Höhe des Unterhalts von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten – also von Ihnen – und vom Lebensstandard des Berechtigten – also der Frau ab. Im Grunde genommen, kommt es also auf Ihr Gehalt an.
Es ist dann Ihr Einkommen abzüglich der Verbindlichkeiten anzusetzen und der Betrag, der über dem Selbstbehalt von 1.000 € verbleibt, wird zur Unterhaltszahlung herangezogen.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Steffan Schwerin