Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gerne nachfolgend beantworte.
Aus Ihrer gesamten Schilderung geht hervor, dass Sie keine Ehe mit Ihrer Partnerin führen oder geführt haben. In diesem Fall gilt: Sie schulden der Dame über Unterhalt, der kindesbezogen oder -begründet ist, hinaus, keinen Unterhalt und werden dies auch in Zukunft nicht tun.
Auch hinsichtlich sonstiger Vermögenswerte besteht grundsätzlich keine Ausgleichspflicht. Ich verweise insofern exemplarisch auf BGH, Urteil vom 9. 7. 2008 - XII ZR 179/05. Nur in Ausnahmefällen kann man zu einem anderen Ergebnis gelangen. Die Ausnahmen darzustellen, in welchen dies der Fall sein kann, würde den hiesigen allerdings Rahmen sprengen.
Ich hoffe, dass meine Antwort Ihnen eine erste Einschätzung ermöglicht.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei für eine weitergehende Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt