Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Unterhalt:
Der Vater muss bei den von Ihnen gemachten Angaben Kindesunterhalt in Höhe von 257,00 Euro monatlich zahlen ( 1. Altersstufe, 3. Einkommensgruppe der DDT abzgl. halbes Kindergeld).
2. Kinderbetreuungskosten sind im Unterhalt nict enthalten, beide Eltern müssen sich je nach Einkommen prozentual beteiligen. In Ihrem Fall wird der Vater vermutlich die GEsamtkosten alleinig zahlen müssen.
3. Verwendung Unterhalt:
Der Unterhalt soll für das Kind verwendet werden, insbesondere für Wohnraum, Lebenshaltung, Kleidung, usw.
Er ist nicht für die Kindesmutter gedacht. Sie können hier vom Vater Betreuungsunterhalt verlangen.
4. Sofern der Vater das geteilte Sorgerecht hat und die Kindesmutter verstirbt, wird er zunächst - sofern das Kindeswohl nicht entgegensteht- das Kind zu sich nehmen dürfen. Grds. wäre dies tatsächlich eine Frage des Kindeswohls und im Einzelfall zu entscheiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht