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Unterhalt und Rechte

| 24. Juni 2015 21:55 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich habe eine 7 Monate alte Tochter, der Kindsvater hat mit mir bisher eine 'Wochenendbeziehung geführt.(170km) entfernt. Da es sich jetzt raus stellt das er nicht zu uns ziehen möchte wegen Jobwechsel gab es Beziehungsprobleme. Wir haben uns getrennt. Was muss er für sein Kind an Unterhalt zahlen wenn sein Nettoeinkommen bei 2200,- Euro liegt. Ab nächstes Jahr geht die kleine in die Kita, Kosten betragen 280,- vormittags, Was müsste er davon zahlen? Ich gehe dann halbtags arbeiten und werde ca. 700,- Euro verdienen. Darf die Mutter von den Alimenten auch für sich was kaufen z.B Klopapier,Zahncreme? Oder muss alles für das Kind sein?? Der Kindsvater möchte nicht das ich mir von dem Geld selbst was kaufe.

Welche Rechte hat ein Vater wenn die Mutter stirbt und im Testament steht er soll die kleine nicht aus der gewohnten Familie mit Oma,Opa,Cousin rausreißen. Hat eine Mutter da eine Chance durch Ihren letzten Willen im Testament oder hat der Kindsvater alle Rechte und könnte überall mit Ihr leben???

Ich hoffe Sie haben eine hilfreiche Antwort für mich.

Danke

25. Juni 2015 | 09:54

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Unterhalt:
Der Vater muss bei den von Ihnen gemachten Angaben Kindesunterhalt in Höhe von 257,00 Euro monatlich zahlen ( 1. Altersstufe, 3. Einkommensgruppe der DDT abzgl. halbes Kindergeld).

2. Kinderbetreuungskosten sind im Unterhalt nict enthalten, beide Eltern müssen sich je nach Einkommen prozentual beteiligen. In Ihrem Fall wird der Vater vermutlich die GEsamtkosten alleinig zahlen müssen.

3. Verwendung Unterhalt:
Der Unterhalt soll für das Kind verwendet werden, insbesondere für Wohnraum, Lebenshaltung, Kleidung, usw.
Er ist nicht für die Kindesmutter gedacht. Sie können hier vom Vater Betreuungsunterhalt verlangen.

4. Sofern der Vater das geteilte Sorgerecht hat und die Kindesmutter verstirbt, wird er zunächst - sofern das Kindeswohl nicht entgegensteht- das Kind zu sich nehmen dürfen. Grds. wäre dies tatsächlich eine Frage des Kindeswohls und im Einzelfall zu entscheiden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 25. Juni 2015 | 12:59

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