Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Umrechnung erfolgt folgendermaßen:
Das bereinigte Einkommen Ihres Mannes in CHF wird auf ein Einkommen nach deutschen Verhältnissen umgerechnet. An dieser Stelle wird das unterschiedliche Preisniveau berücksichtigt. Dann hat noch eine Wechselkursumrechnung zu erfolgen, BGH Beschl. v. 9.7.2014 – XII ZB 661/12
.
Mir liegen vom Dez. 14 folgende Indizes vor:
Deutschland: 101, 5
Schweiz: 155, 9
Die Kennzahl des Residenzstaates der unterhaltsberechtigten Person wird durch die Kennzahl des Residenzstaates der unterhaltspflichtigen Person dividiert und der so ermittelte Faktor mit dem anrechenbaren bereinigten Einkommen der unterhaltspflichtigen Person multipliziert.Der so ermittelte Quotient ergibt 0, 651.
Somit 3003, 05 CHF x 0, 651 = 1954, 98 CHF
1954, 98 CHF sind (x 0, 95 Euro) = 1857, 23 Euro
Das Einkommen wäre damit in die zweite Stufe der Düsseldorfer Tabelle einzustufen. Unterhalt für die Tochter somit: 448 Euro abzüglich 1/2 Kindergeld.
Sollte die Tochter das einzige Kind Ihres Mannes sein, würde aber eine Höherstufung erfolgen (auf 469 Euro), da die DT von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht. Die Unterhaltspflicht Ihnen gegenüber (falls Sie nicht erwerbstätig sind) wäre nachrangig, also nicht zu berücksichtigen.
Einer Erklärung bedarf sicherlich der monatliche hohe Betrag der Zahnarztkosten, um als Abzugsposten gestattet zu werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 23.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Erläuterungen.
Bezüglich dem Bedarfkontrollbetrag, welcher ja auch auf Deutsche Verhältnisse ausgerichtet ist habe ich noch eine Frage:
Bei Stufe3 steht € 1280 - damit kann man in der CH nicht überleben. Sozialamt Zürich rechnet das Existenzminimum / Mindestbedarf für eine Person auf CHF 2086 setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf 986 CHF und Miete 1100 CHF.
1857 € - 377 € Unterhalt = 1480.00 € ( wäre das was mein Mann zum Leben hätte)
Mindestbedarf CH 2086 x 0.95 = 1981.70 €. ( wäre das Mnimum in der CH)
Wie wird das berücksichtigt?
Vielen herzlichen Dank.
Guten Morgen,
Der Bedarfskontrollbetrag findet erst ab zwei Unterhaltsberechtigten Anwendung. Somit wäre allein auf den Selbstbehalt von 1080 Euro abzustellen. Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem leistungsfähigen Partner in Haushaltsgemeinschaft, kommt ein zusätzlicher Abzug (Haushaltsersparnis) in Betracht, in der Regel 10 %.
Aber selbst dieser Betrag läge weit unter dem Mindestbedarf, den Zürich aufstellt. Würde dieser Maßstab Beachtung finden, wäre die Folge, dass Ihr Mann den Unterhalt für seine Tochter mangels Leistungsfähigkeit gar nicht zahlen müsste. Dieses Ergebnis kann nicht überzeugen und steht in Widerspruch zur Verpflichtung eines Barunterhaltspflichtigen, dass er immer den Mindestunterhalt eines Minderjährigen sicherzustellen hat, § 1603 Abs. 2 BGB
(gesteigerte Unterhaltspflicht). Die Rechtsprechung verweist in diesen Fällen Barunterhaltspflichtige auf Ausübung eines Nebenjobs bzw. bedient sich fiktiver Einkünfte.
Das Familiengericht kann diesen Umstand der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten nur noch dahingehend berücksichtigen, dass es dann bei der Einstufung in die zweite Stufe verbleibt (Ermessensentscheidung).
Mit freundlichen Grüßen
A. Schmidt-Fröhlich
Rechtsanwältin