Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Hinsichtlich der berufsbedingten Aufwendungen, ist der Ansatz der Fahrtkosten korrekt dargestellt. Sofern die Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben ist, ist sie ebenfalls im Rahmen der berufsbedingten Aufwendungen in Abzug zu bringen.
Auch der Abzug der privaten Krankenversicherung ist nicht zu beanstanden, da diese offensichtlich schon lange bestand und nicht nachträglich abgeschlossen wurde.
Die Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung grundsätzlich können abgezogen werden, wenn das Bruttoeinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt (West: 5.150,- Euro brutto monatlich, Ost: 4.350,- Euro brutto monatlich). In diesem Fall dient die private Rentenversicherung dem Zweck, im Alter den Lebensstandart zu sichern.
Insgesamt dürfen die Ausgaben für die Rentenversicherung einschließlich Arbeitgeberanteil aber nicht höher sein als 20% des Bruttoeinkommens.
Hingegen kann der Kindsvater nicht die Beiträge für die Unfallversicherung von seinem Nettoeinkommen in Abzug bringen.
Bezüglich der Raten für das Fahrzeug ist zunächst anzumerken, dass die Fahrtkostenpauschale nach den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte grundsätzlich auch die Kosten der Anschaffung eines Fahrzeuges abdecken. Jedoch ist hier anzumerken, dass grundsätzlich Schulden dann zu berücksichtigen sind, wenn Sie bereits bei Geburt des Kindes bestanden. Daher kann der Kindesvater diese bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens berücksichtigen.
Nach Abzug der Aufwendungen ergibt sich somit ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1554,31 €.
Der Kindesunterhalt ergibt sich in diesem Fall aus der Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle und beträgt 259 €. Jedoch ist hier noch das Kindergeld anteilig zu verrechnen, sodass sich ein Zahlbetrag von 196 € gegenüber dem Kind ergibt.
Ihr Unterhaltsanspruch ergibt sich aus § 1615l BGB
. Hiernach ist das ursprünglich Einkommen als Bedarf anzusetzen, bei Ihnen also 1644 €.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Kindsvater ein gewisser Selbstbehalt verbleiben muss.
Der pauschale Abzug von 1.100 € als Selbstbehalt ist jedoch diskussionswürdig. Der dem Unterhaltsschuldner im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt nach § 1615l Abs. 2 BGB
zu belassende Selbstbehalt ist nicht generell mit dem Betrag zu bemessen, der als angemessener Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts gilt (BGH FamRZ 2005, 354
). Nicht zu beanstanden ist, wenn im Regelfall von einem etwa hälftig zwischen diesen beiden Beträgen liegenden Selbstbehalt ausgegangen wird (Viefhues in: jurisPK-BGB, 3. Aufl 2006, § 1615l BGB).
Der angemessene Selbstbehalt liegt nach der Düsseldorfer Tabelle bei 1.100 €, der notwendige nur bei 900 €. Somit kann hier durchaus nur von einem Selbstbehalt Ihnen gegenüber von 1.000 € ausgegangen werden.
Vom Nettoeinkommen des Kindesvaters ist zunächst der geschuldete Kindesunterhalt in Abzug zu bringen. Der nach Abzug des Selbstbehaltes verbleibende Betrag ergibt grundsätzlich Ihren Unterhaltsanspruch. Heraus ergibt sich folgende Rechnung 1554 € - 196 € - 1000 € = 358 €. Hiervon ist jedoch noch das erhaltene Kindergeld anteilig in Höhe von 35 € abzuziehen, sodass ein Unterhaltsanspruch für Sie von 323 € verbleibt.
Insgesamt wäre der Kindesvater zum Unterhalt in Höhe von 519 € verpflichtet.
Der Auslandsverwendungszuschlag ist wohl bei der Einkommensermittlung zumindest anteilig zu berücksichtigen. Nach dem OLG Schleswig-Holstein ist eine hälftige Berücksichtigung dieser Zuschläge vorzunehmen (FamRZ 2005, 369
).
Hinsichtlich einer abschließenden Unterhaltsberechnung empfehle ich Ihnen einen Anwalt aufzusuchen. Dieser kann die Gegebenheiten konkret beurteilen und auch Einzelheiten des Falles berücksichtigen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
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