Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
I.
Der Anspruch auf Unterhalt der nicht verheirateten Mutter nach § 1615 l BGB
besteht ab Aufforderung zur Zahlung bzw. Aufforderung zur Aukunftserteilung über Einkommen und Vermögen, § 1613 I BGB
. Erst ab diesem Zeitpunkt wird Unterhalt geschuldet und kann ab dann rückwirkend geltend gemacht werden.
1.
Ihr Einkommen und Vermögen ist für den Unterhalt der Mutter irrelevant. Der Bedarf der nicht verheirateten Mutter richtet sich nicht nach den Verhältnissen des Unterhaltsverpflichteten, sondern nach Ihrer eigenen Lebensstellung. Maßgeblich sind also Ihre zuletzt erhaltenen Bezüge (ca. 1055,- EUR).
2.
Der Kindesunterhalt beläuft sich nach Einkommensgruppe 4 ( 2.300 - 2700 EUR bereinigtes Netto ) auf 365,- EUR monatlich. Wenn die Mutter das Kindergeld ab Trennung bezieht auf 273,- EUR .
Dabei sind die KV-Kosten und die berufsbedingten Fahrtkosten mit 154,- EUR/ Monat in Abzug gebracht worden.
3.
Kann die Mutter Ihren Bedarf aus eigener Erwerbstätigkeit decken, so besteht überhaupt kein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB
. Die Mutter ist aber in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nicht verpflichtet, eigenes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften.
Dann wäre der Unterhatltsbedarf von Ihnen zu decken. Der Anspruch bestünde also in Höhe von etwa 900 - 950,- EUR monatlich.
4.
Die Antwort erübrigt sich aufgrund der Antwort zu 3.
5.
Ihr Einkommen ist für den Unterhalt der Mutter nicht relevant ( s.o).
Im Übrigen wäre eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von max. 4% des Bruttoeinkommens abzugsfähig. Dies allerdings nicht fiktiv, sondern nur bei tatsächlichem Bestehen einer solchen Altersvorsorge.
Die KiTa -Kosten sind "Mehrbedarf" und damit von beiden Elternteilen anteilig im Verhältnis Ihrer Einkommen zu tragen.nach Der Krankenversicherungsbedarf ist von Ihnen zusätzlich zum Tabellenunterhalt zu zahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Nachfrage zu 3.)
Wie hoch wäre ungefähr der zu leistende Betreuungsunterhalt an die KM mit den oben genanten Beträgen (siehe SV)?
Sie arbeitet und verdient in etwa genauso viel wie vor der Geburt, aber die ihr ausgezahlten 900-950 Netto vom Dienstherrn decken möglicherweise nicht den Bedarf aus Ewerbseinkommen.
Oder bekommt Sie dann nichts?
Wie gesagt, wenn der Verdienst gleich hoch ist, besteht kein Unterhaltsanspruch.