Sehr geehrter Ratsuchender,
hinsichlich des Kindergelds haben Sie keine Möglichkeit, das Geld an sich überweisen und für das Kind dann ansparen zu lassen.
Lebt das Kind wie hier bei der Kindesmutter, ist die Kindesmutter kindergeldberechtigt.
Dabei kommt es allein darauf an, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.
Ist das bei der Kindesmutter, ist diese also der Elternteil, der das Kind betreut und auch versorgt.
Dann aber ist sie auch kindergeldberechtig.
Sind Sie zum Unterhalt verpflichtet, wäre eigentlich eine Anrechnung des hälftigen Kindergeldes nach deutschem Recht möglich.
Hier lebt das Kind aber in Rumänien, so dass dann nicht das deutsche, sondern das rumänische Recht zur Anwendung kommt. Und dort gibt es diese Anrechnung nicht.
Da es auch das Urteil gibt, kann dieses so nicht abgeändert werden.
Wollen Sie dagegen angehen, müssten Sie in Rumänien Rechtsmittel dagegen einlegen. Dazu sollten Sie sich mit Ihrem dortigen Anwalt in Verbindung setzen.
Aber es ist tatsächlich so, dass nach art. 529 des Zivilgesetzbuch die Höhe des Kindesunterhalts zusammen mit anderen Unterhaltsleistungen an andere Personen die Hälfte des monatlichen Nettoeinkommens der verpflichteten Person nicht übersteigen darf und auch ein Viertel des Einkommens des Schuldners betragen kann.
Das bedeutet, dass danach ds Urteil nrechnerisch nicht unrichtig ist.
Wennn Sie den verdacht haben, dass das Geld nicht für das Kind verwendet wird, können Sie eine Abänderung zwar beantragen, müssen aber nachweisen, dass die Kindesmutter das Geld zweckentfremdet ausgibt. So ein Beweis zu erbringen, dürfe aber fast unmöglich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für die Antwort.
Welche Rechtsmittel kann man dort einlegen ? Der Anwalt kann oder will nicht weiterhelfen.
Braucht man einen handfesten Beweis, dass das Geld zweckentfremdet wird. Immerhin geht sie keiner Arbeit nach und hat laut Gericht keine Einnahmen. Somit dürfte Sie, das Geld auch für ihre eigenen Zwecke ausgeben.
MFG
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Schilderung wird die Berufung nach §§ 466 ff der rumänischen Zivilprozessordnung möglich sein.
Aber Genaueres ist ohne Kenntnis des gesamten Verfahren so nicht möglich. Vielleicht suchen Sie sich dann dort einen anderen Anwalt.
Sie brauchen einen handfesten Beweis.
Alles andere sind nur Mutmaßungen. Auch wenn es wahrscheinlich ist, reicht das aber für eine Abänderung nicht, ohne dass Sie dann den handfesten Beweis haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Ihre Bewertung ist einfach nur unverschämt und in der Sache auch unrichtig:
Die Höhe des zugesprochenen Unterhalts bemisst über Artikel 530, 529 des Zivilgesetzbuchs. Bei einem Kind beläuft sich die Höhe des Unterhalts auf ein Viertel des monatlichen Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Eine Abänderung kommt nach Artikel 531 des Zivilgesetzbuchs in Betracht. Darlegungs- und Beweispflichtig ist der, der die Abänderung beantragt.
Der für einen Minderjährigen festgesetzte Unterhalt ist an dessen gesetzlichen Vertreter zu entrichten.
Was bitte, soll also an meiner Erstantwort falsch sein?
Und was wollen Sie nicht verstehen? Offenbar passt Ihnen nur das Ergebnis nicht. Wollen Sie eine zutreffende Rechtsberatung oder lieber eine falsche „Jasagung" (und dann vielleicht einen verlorenen Prozess)?
Was war zu kurz? Nach Ihrer Nachfrage war das nicht ersichtlich, denn auch diese wurden beantwortet, Ihnen sogar über die Erstfrage hinaus das Rechtsmittel genannt. Sie brauchen für Ihre Behauptungen und Mutmaßungen nun einmal Beweise. Was soll man mehr schreiben?
Und wieso war ich in der Antwort auf Erst-/Nachfrage unfreundlich?
Irgendwie kein Wunder, dass der Anwalt in Rumänien mit Ihnen nicht weiter zusammenarbeiten möchte. Ich kann den Kollegen gut verstehen.