Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Anspruch auf Kindesunterhalt beruht auf § 1601
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
Danach sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu zahlen.
Minderjährige Kinder haben gegenüber dem Elternteil einen Anspruch auf Barunterhalt, bei dem es nicht seinen dauerhaften Aufenthalt hat. Die Auszahlung vom Kindesunterhalt erfolgt in aller Regel an den alleinerziehenden Elternteil, der sich überwiegend um die Pflege des gemeinsamen Kindes kümmert.
Anspruchsberechtigt für den Kindesunterhalt ist daher an sich das Kind selbst, der Unterhalt ist nur zu Händen des Elternteils zu zahlen, der das Kind betreut und erzieht, bzw. in dessen Haushalt es lebt. Das ergibt sich aus § 1610 Abs. III BGB
.
Das Kindergeld zählt aber als Einkommen des Kindes, weshalb es bei der Berechnung von dessen Unterhalt Berücksichtigung findet, indem der Unterhaltsbedarf reduziert wird.
Bei minderjährigen Kindern erfolgt die Anrechnung des Kindergeldes durch Verrechnung. Es steht grundsätzlich beiden Eltern je zur Hälfte zu, weil beide Eltern gleichwertigen Unterhalt leisten:
Der eine Elternteil durch Barunterhalt, der andere Elternteil als Betreuungsunterhalt.
Das Kindergeld wird aber nur an einen Elternteil ausgezahlt. Der andere Elternteil bekommt seinen ½ Anteil am Kindergeld daher durch Anrechnung auf den von ihm geschuldeten Barunterhalt. Das gilt unabhängig davon, wo das Kind übernachtet (§ 1612 Abs. I BGB
).
Ich bin überzeugt, Ihre Frage ausführlichauch und auch für Ihre Ex verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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