Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Wie Sie ja bereits anhand Ihrer Recherchen festgestellt haben, kann der Fall, dass ein unterhaltsberechtigter Ex-Ehegatte mit einem neuen Lebenspartner zusammenzieht in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht schematisch beurteilt werden. Es kommt immer auf den Einzelfall an, wobei festzuhalten ist, das das Zusammenziehen mit einem neuen Lebenspartner nicht grds. die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ex-Ehegatten mindert oder ganz entfallen läst. Denn die Lebenspartner sind sich nicht gegenseitig zur Leistung von Unterhalt verpflichtet. Allerdings können verschiedene Umstände, die im Zusammenhang mit der neuen Lebenspartnerschaft auftreten, zu einer Anpassung der Bedürftigkeit bzw. zu einer Anpassung des Unterhaltsanspruchs bis hin zu einem vollständigen Ausschluss führen.
Die Familiengerichte gehen mitunter davon aus, dass sich durch den Einzug eines Lebensgefährten in den Haushalt der unterhaltsberechtigten Person die Kosten der Haushaltsführung verringern. Außerdem wird vielfach auch von einem Zuschuss zur Miete durch den Lebensgefährten ausgegangen. Daher auch der Rat Ihres Bekannten, den Unterhalt um die Hälfte der Miete zu kürzen. Führt z.B. die kinderbetreuende, unterhaltsberechtigte Ex-Frau dem neuen Lebensgefährten den Haushalt, so schließen die Gericht hieraus auf ein sog. fiktives Einkommen, dass ebenfalls zur Verringerung der Bedürftigkeit führt. Die genannten Annahmen können allerdings sämtlichst durch den Unterhaltsberechtigten widerlegt werden, mit der Folge, dass eine Verringerung der Bedürftigkeit nicht in Betracht kommt.
Neben der Anpassung der Bedürftigkeit kann auch ein Ausschluss des Unterhalts in Betracht kommen, § 1579 BGB
. Die Gerichte gehen entsprechend dieser Vorschrift davon aus, dass der Unterhaltsanspruch herabzusetzen oder ganz verwirkt ist, wenn z.B. ein Ehegatte aus der Ehe ausgebrochen ist, ausschließlich um mit einem neuen Partner zusammen zu leben, oder wenn eine neue, gefestigte Partnerschaft besteht, mit entsprechender gegenseitiger sozialer Verantwortung, vergleichbar einer Ehe. Für die Beurteilung dieser Fälle gibt es keine starren Vorgaben. Es kommt jeweils auf den Einzelfall an. Für eine gefestigte neue Partnerschaft, die dann zu einer Anpassung des Unterhaltsanspruch führen kann, sollte diese Partnerschaft aber mindestens zwei Jahre bestehen.
In Ihrem konkreten Fall spricht der Umstand, das der neue Lebensgefährte die eigene Wohnung aufgibt und zu Ihrer Ex-Frau zieht dafür, dass er dort auch einen Mietanteil zahlen wird. Um diesen Betrag können Sie den Unterhalt kürzen. Unter der Annahme, dass durch den dann entstehenden gemeinsamen Haushalt die Kosten Ihrer Ehefrau verringert werden kommt eine weitere Kürzung in Betracht. Wie hoch dieser Betrag anzusetzen ist, hängt von dem bisherigen Bedarf Ihrer Ex-Frau ab. Ein Betrag von 100-150 EUR erscheint aber durchaus angemessen. Gegen eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs aufgrund der neuen Partnerschaft spricht hier der Umstand, dass auch der neue Partner Unterhaltspflichtig ist und somit keine oder nur eine sehr begrenzte soziale Unterstützung leisten könnte.
Zusammenfassend möchte ich Ihnen raten, die oben genannten Punkte mit Ihrer Ex-Frau zu erörtern, so dass auch Sie einsieht, dass an dem bisherigen Unterhalt aufgrund der veränderten Umstände nicht mehr festgehalten werden kann. Ziel sollte es sein, dass Sie beide zu einer einvernehmlichen Lösung kommen, ohne dass hier ein kostenträchtiges Gerichtsverfahren geführt werden muss. Zu guter Letzt noch der Hinweis, dass sich die neue Lebenspartnerschaft unter keinem Umständen auf die Höhe des von Ihnen geschuldeten Kindesunterhalts auswirkt.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe Ihnen ggf. gern auch weiter Fragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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