Sehr geehrte Fragestellerin,
der Unterhaltsanspruch entsteht mit Rechtskarft der Scheidung und endet wenn keine Anspruchsgrundlage mehr eingreift (Unterhaltskette). Wenn Sie durchgehend also einen Unterhaltsanspruch hatten, kann dieser grds. auch heute noch geltend gemacht werden.
Die Höhe des Unteralts bemisst sich (vereinfacht) aus der hälftigen Differenz des Einkommes Ihres Ehemannes zu Ihrem Einkommen. Zu berücksichtigen sind hierbei die Unterhaltsleistungen für die Kinder.
Eine Unterhaltsberechung setzt die Kenntnis aller Umstände sowie Einkünfte und Verbindlichkeiten voraus, deshalb räumt der Gesetztgeber einen Auskunftsanspruch ein.
Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen zu einer ersten Orientierung dienen. Sie ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil bei Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere anhand der zu prüfenden Unterlagen sich Umstände ergeben, können die zu einer abweichenden Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Martin
Rechtsanwalt
Danke für diese erste Information, dass Unterhaltsanspruch grundstätzlich auch heute noch geltend gemacht werden kann.
Wie kann ich denn herausfinden, auf wieviel Geld/Unterhalt ich (leichtsinnigerweise) verzichtet habe?
Sehr geehrte Fragestellerin,
machen Sie Ihren Auskunftsanspruch geltend, dann können Sie errechnen lassen, wie hoch der Unterhalt gewesen wäre. Allerdings hätten Sie für den Fall der Unterhaltsforderung sicher Barunterhalt für die Kinder leisten müssen. Ein Verzicht auf diesen von Seiten des Ehemannes ist frei widerruflich, weil es ich um einen Vertrag zu Lasten Dritter handelt. Auf Kindesunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Martin
Rechtsanwalt