Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Zum 01.01.2008 ist die Reform des Unterhaltsrechts in Kraft getreten. Diese sieht für den Zeitpunkt ab Scheidung der Ehe nunmehr das Prinzip der "Selbstverantwortung" vor. Demzufolge ist jede Seite verpflichtet, den Unterhalt selbst zu verdienen. Ausnahmen werden nur in besonderen Fällen gemacht, beispielsweise dann, wenn es einer Partei nicht zumutbar ist, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Dies gilt v.a. für den Fall, wenn kleine Kinder zu betreuen sind oder wenn gesundheitliche Gründe gegen eine Arbeitsaufnahme sprechen.
In Ihrem Fall sieht es leider so aus, als müssten Sie sich um eine Anstellung bemühen. Solange Sie keine adäquate Stelle finden, werden Sie in jedem Fall die Bemühungen nachweisen müssen eine solche zu finden. Ggf. müssten Sie auch eine Stellung annehmen, welche eine niedrigere Qualifikation voraussetzt und dementsprechend auch schlechter bezahlt wird oder welche auch mit Ihrer Gesundheit in Einklang zu bringen ist.
Sie sollten sich diesbezüglich aber von Ihrer Anwältin noch einmal umfassend beraten lassen. Diese ist mit dem genauen Sachverhalt ohnehin besser vertraut.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Wovon soll ich übergangsweise leben, bis ich etwas passendes gefunden habe???? In meinem Alter (44) und mit gesundheitlichen Einschränkungen erweist sich das als sehr schwierig....
Wie gesagt, es wird am Ende eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sein. Wenn Sie nicht in der Lage sind, sich eine adäquate Arbeitsstelle zu suchen, dann muss Ihr Mann auch nach der Scheidung zahlen. Allerdings müssen Sie Ihre Bemühungen zur Arbeitssuche auch nachweisen.
Genaueres sollten Sie mit Ihrer Anwältin besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
RA J. Mameghani
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Berechnung eines Unterhaltsanspruchs setzt die Kenntnis aller relevanten Tatsachen und Umstände voraus. Eine Aussage zu einer "Kürzung" hätte hier keinesfalls vorgenommen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani