Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
A. Die volljährige Tochter mit eigenem Einkommen wird bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt. Sie kann für ihren Unterhalt allein aufkommen.
B. Nach Ihrer Darlegung kann davon ausgegangen werden, dass die Ex-Frau über Vermögens verfügt und zwar in einer Höhe, die über ihren Angaben liegt.
Im Rahmen des Unterhaltsverfahrens muss Ihre Ex-Frau ihre Bedürftigkeit darlegen, um den von ihr geforderten Unterhalt auch zu erhalten.
Sie sollten im laufenden Unterhaltsverfahren genau vortragen, dass Sie der Meinung sind, dass die Ex-Frau über Vermögenswerte verfügt, die diese nicht angibt. Dazu müssen Sie, wie in Ihrer Frage schon angedeutet, genau darlegen, wie Sie zu dieser Vermutung kommen und insbesondere auch die Nachweise über die laufenden Zahlungen vorlegen und die Nachweise der Kontoabbuchungen durch die Ex-Frau.
Wenn Sie insoweit ausführlich vorgetragen haben, muss Ihre Ex-Frau beweisen, dass sie über die von Ihnen vorgetragenen Vermögenswerte nicht mehr verfügt. Sie wird also gefordert, eingehend dazu Stellung zu nehmen und auch Beweise vorzulegen..
Die Zinseinkünfte aus dem Vermögen sind unterhaltsrechtlich als Einkommen auf Seiten der Ex-Frau anzurechnen. Dazu ist die Ex-Frau auch gehalten, den bestmöglichen Zinssatz zu erlangen. Dieser Anforderung wird sie nicht gerecht, wenn das Geld auf einem Sparbuch für 2% angelegt ist.
Es würde in einem Unterhaltsverfahren ein Zinssatz angenommen werden müssen, der höher ist, auch wenn die Ex-Frau sich weigert das Geld anderweitig anzulegen.
Handelt es sich tatsächlich, wie Sie annehmen, um einen höheren Betrag als 17.000,00 EUR wird man auch einen höheren Zinssatz als 3% annehmen können, wenn die Ex-Frau eine längere Anlageform wählt.
C. Die Ex-Frau muss Ihnen ihre Bemühungen um einen Arbeitsplatz nachweisen. Dazu MUSS sie Ihnen aussagefähige Bewerbungen nachweisen. Je nach OLG Bezirk werden zwischen 30 und 40 Bewerbungen pro Monat erwartet.
Die Ex-Frau muss eine Ganztagstätigkeit suchen und hätte dieses schon seit August 2005 tun müssen ( Ablauf den Trennungsjahres ). Der Sohn dürfte zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre gewesen sein. Ab diesem Zeitpunkt kann die Ex-Frau auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit verwiesen werden.
Weist Sie Ihnen die Bemühungen nicht nach oder legt irgendwelche nicht aussagefähige Atteste über eine psychiche Erkrankung vor, wird ihr ein fiktives Einkommen angerechnet.
D. Solange der Sohn minderjährig ist, wird da BaföG zur Hälfte angerechnte. Ab Volljährigkeit wird sowohl das Bafög, als auch das Kindergeld voll auf den Bedarf des Sohnes angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle