Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Punkt 1:
Im Wesentlichen ist Ihre Einschätzung richtig: Wehrdienstleistende sowie Zivildienstleistende haben grundsätzlich keinen (ergänzenden) Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Ausnahmen werden nur selten und dann gemacht, wenn der Anspruchsberechtigte einen besonderen Mehrbedarf vortragen kann.
Punkt 2:
Bezüglich möglicherweise zuviel gezahlten Unterhalts kann Ihnen ein so genannter Bereicherungsanspruch auf Herausgabe der Leistung oder Wertersatz hierfür zustehen (Bereits die Voraussetzungen hierfür sind jedoch bereits fraglich, da Sie nach Ihren Schilderungen von der überhöhten Unterhaltszahlung Kenntnis hatten, was den Anspruch ausschließt).
Ungeachtet dessen scheitert die Durchsetzung eines solchen Anspruchs aber regelmäßig an der Einrede der „Entreicherung“, d.h. des vollständigen Verbrauchs der geleisteten Zahlungen. Eine Berufung auf Entreicherung ist erst bei verschärfter Haftung des Bereicherten möglich. Dies bedeutet ab der Zustellung einer diesbezüglichen Klage.
Darüber hinaus kann eine Aufrechnung mit zukünftigen Unterhaltsansprüchen nur mit Einverständnis Ihres Sohnes möglich.
Im Ergebnis werden Sie einen Ersatz für den zuviel gezahlten Unterhalt, auch bei Bestehen eines Anspruches, wohl nicht durchsetzen können.
Punkt 3:
Einen zum Unterhalt verpflichteten Elternteil trifft grundsätzlich die Pflicht zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit, um die notwendigen Zahlungen leisten zu können. Die Ausübung einer nur teilschichtigen Tätigkeit reicht nicht aus. Beruft sich Ihre Exfrau darauf, dass ihr die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit nicht möglich ist, so hat sie die hierfür ursächlichen Gründe konkret darzulegen und, etwa bei dem Hinweis auf fehlende Stellenangebote, die notwendigen Nachweise zu erbringen, dass sie sich um die Aufnahme einer solchen Tätigkeit hinreichend bemüht.
Steht fest, dass Ihre Exfrau ihre Erwerbsobliegenheit verletzt, so geht der Unterhaltsanspruch, der Ihrem Sohn gegen seine Mutter zusteht, auf Sie über (soweit Sie den gesamten Unterhalt bezahlen, wie es nach Ihren Angaben der Fall ist).
Punkt 4:
Eine genaue Einschätzung anhand der zur Verfügung gestellten Informationen ist leider nicht möglich. Grundsätzlich aber ist im Rahmen des nachehelichen Unterhalts (im Gegensatz zum Trennungsunterhalt) der volle Mietvorteil anzurechnen, da nach Rechtskraft der Scheidung die Beendigung der Lebensgemeinschaft nunmehr feststeht.
Punkt 5:
Wie bereits unter Punkt 3 beschrieben, kann Ihr Sohn in diesem Fall den vollständigen Unterhaltsanspruch gegenüber dem leistungsfähigen Elternteil und damit Ihnen gegenüber geltend machen (gegebenenfalls wäre jedoch ein Anspruch Ihrerseits gegen Ihre Exfrau zu prüfen, vgl. obige Ausführungen).
Da sich dieser Anspruch auf die Unterstützung zu einer angemessenen Berufsausbildung erstreckt, sind hiervon auch Studiengebühren sowie weitere für den Abschluss der Ausbildung erforderliche Kosten umfasst. An dieser Stelle möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei der von Ihnen genannte Summe von € 640,00 um keine gesetzlich feststehende Summe handelt. Der Unterhaltsanspruch kann im Einzelfall auch durchaus höher liegen, wenn ein der zusätzliche Bedarf konkret dargelegt werden kann.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte. Für eine umfassende Beratung ist Ihnen die weitere Beauftragung eins Rechtsanwaltes zu empfehlen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen hierfür auch weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
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Sehr geehrter Herr Grema,
recht herzlichen Dank für Ihre umgehende Antwort.
Wenn meine Exfrau nicht Vollzeit arbeiten möchte, besteht dann die Möglichkeit ein fiktives Gehalt auf der Basis des jetzigen Teilzeitgehaltes festzulegen um den Barunterhalt zu berechnen?
Ist der Barunterhalt während des Studiums generell 640,00 Euro + X für Studiengebühren usw. Bin ich bei Nichtleistung der EX-Frau für diese Barunterhaltsleistung in dieser Höhe alleine verantwortlich oder richtet er sich weiterhin nach den Einkommensverhältnissen? (Altersteilzeit mit Gehaltseinbußen in 2009)
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage will ich wie folgt beantworten:
Steht fest, dass Ihre Exfrau ihre Erwerbsobliegenheit verletzt, so ist die Anrechnung eines fiktiven Einkommens in Höhe einer Vollzeitbeschäftigung durchaus möglich.
Die Höhe eines solchen fiktiven Einkommens kann jedoch nicht pauschal anhand der derzeitigen Teilzeitstelle „hochgerechnet“ werden, sondern ist anhand ihrer Vorbildung und Fähigkeiten, sowie den nach der Marktlage erzielbaren Einkünften festzustellen.
Sowohl das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit, als auch die die Anrechnung eines fiktiven Einkommens sollte dabei von einem Kollegen vor Ort geprüft werden.
Bei den 640,00 € handelt es sich nicht um einen feststehenden Betrag, sondern vielmehr um einen regelmäßigen Mindestbedarf es nicht mehr im Elternhaus lebenden Studenten. Dies bedeutet, dass der Bedarf Ihres Sohnes durchaus höher ausfallen kann, wenn der Mehraufwand im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Studium steht und dessen Erforderlichkeit konkret und nachvollziehbar dargelegt wird.
Ist Ihre Exfrau derzeit nicht leistungsfähig, kann Ihr Sohn den gesamten Anspruch zunächst von Ihnen verlangen. Selbstverständlich gilt hierbei auch bei Ihnen die Grenze des angemessenen Selbstbehalts, der Ihnen grundsätzlich verbleiben muss. Wie bereits dargelegt, geht der Anspruch Ihres Sohnes in diesem Fall auf Sie über, d.h. Sie können den Unterhaltsanspruch Ihres Sohnes selbst gegen Ihre Exfrau geltend machen.
An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass Ihr Sohn, insbesondere bei Vorliegen beengter Einkommensverhältnisse, zunächst darauf zu verweisen ist, BAFöG Ansprüche geltend zu machen, bevor er Sie in Anspruch nimmt.
Ich hoffe, hiermit Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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