Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich wird der Bedarf eines Volljährigen mit eigenem Haushalt mit 640,00 EUR angenommen.
Hiervon ist jedoch das Kindergeld, wenn es denn bewilligt wird, in voller Höhe abzusetzten. Im Falle des Sohnes ist daher ein Bedarf unter Berücksichtigung des Kindesgeldes in Höhe von 640,00 EUR - 154,00 EUR = 486,00 EUR gegeben. Dieses wäre dann sein Anspruch.
Die beabsichtigten Zahlungen der Mutter 349,00 EUR plus Kindergeld ergeben aber einen Betrag in Höhe von 503,00 EUR, mithin liegt dieser Betrag über dem Bedarf und dem Anspruch.
Wenn das Kindergeld nicht bewilligt wird, beträgt der Bedarf 640,00 EUR. Das wäre dann auch der Anspruch des Sohnes.
ABER ein Unterhaltspflichtiger braucht keinen höheren Unterhalt zu zahlen, als sich allein nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergäbe.
Das bedeutet für die Mutter, dass zunächst einmal ihr unterhaltsrechlich relevantes Einkommen unter Hinzurechnung eiens möglichen Wohnvorteils, weil sie im selbstbewohnten Haus lebt, zu berechnen. Danach ist der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln. Liegt dieser unter den 640,00 EUR, oder auch unter den oben genannten Beträgen, sind nur diese Unterhaltsbeträge zu zahlen.
Da der Sohn sich noch in der Schulausbildung befindet beträgt der Selbstbehalt nach Abzug des zu ermittelnden Kindesunterhaltes 900,00 EUR.
Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen können Schulden in Abzug gebracht werden. Dabei ist jedoch eine Einzelfallprüfung erforderlich, ob die Schulden auch tatsächlich anerkannt werden. Nach der Sachverhaltssschilderung handelt es sich offenbar um notwendige Anschaffungen, so dass die Anrechnung meines Erachtens auch in Betracht kommt. Weiter sind berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Diese werden je nach OLG mit 5% angenommen oder auf konkrete Darlegung. Fahrten zur Arbeitsstelle können ebenfalls geltend gemacht werden, aber nur statt der vorgenannten Berufspauschale. Kosten für die private Altersvorsorge sind ebenfalls im Rahmen des § 10aEStG zu berücksichtigen.
Die Mutter sollte unbedingt eine genaue Unterhaltsberechnung durchführen lassen. Weiter wäre ja auch daran zu denken, dass der Sohn BAföG-Leistungen beantragt, da er sich noch in der Schulausbildung befindet. Diese Leistungen wären auf seinen Bedarf ebenfalls noch anzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,
bei der Nennung des Selbstbehaltes hatte ich leider nicht berücksichtigt, dass der Sohn bereits einen eigenen Hausstand führt. Der Selbstbehalt beträgt insoweit 1.100,00 EUR.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle