Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehme:
Ein volljähriges Kind ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Unterhaltsbedarf in der Zeit zwischen Beendigung des Zivildienstes und des Beginns einer Ausbildung durch Aufnahme einer Aushilfstätigkeit selbst zu decken (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.05.2006 - 2 WF 87/06
; NJW-RR 2006, 1660
ff.). Ihr Sohn wird daher erst nach erfolglosen Bemühungen, einen Aushilfsjob zu finden, was er nachweisen muss, oder bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit seinen Vater auf Unterhalt in Anspruch nehmen können.
In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass für ein in dem Zeitraum zwischen Zivildienst und Studium nicht vergütetes - für die Berufsausbildung aber erforderliches – Praktikum eine Unterhaltsberechtigung besteht. Abgesehen von dieser Fallgestaltung ist das volljährige Kind während der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz jedoch grundsätzlich nicht unterhaltsberechtigt.
Ich hoffe Ihnen, eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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