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Unterhalt für über 18-jährige Kinder

| 8. Juli 2007 12:02 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Mein ältester Sohn (20) hat zum 30.Juni 07 seinen Zivildienst beendet. Zum Wintersemester 07 wird er vorraussichtlich ein Studium beginnen. Bis Studienbeginn wird er - wie vor seinem Zivildienst - bei mir (Mutter) wohnen.

Für seine 3 jüngeren Brüder, die bei mir leben, erhalte ich von ihrem Vater seit Anfang 2007 und nach Abschluss einer Trennungsvereinbarung Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Für den Ältesten bestand während des Zivildienstes bisher kein Unterhaltsanspruch. Sein Vater möchte nun ab Juli 07 nichts bezahlen, ohne zu wissen, ob er dazu verpflichtet ist.

Meine Frage ist: ist sein Vater verpflichtet, ihm ab Juli 07 für den Zeitraum zwischen Zivildienst und Studium Unterhalt zu zahlen?

8. Juli 2007 | 14:11

Antwort

von


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60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehme:

Ein volljähriges Kind ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Unterhaltsbedarf in der Zeit zwischen Beendigung des Zivildienstes und des Beginns einer Ausbildung durch Aufnahme einer Aushilfstätigkeit selbst zu decken (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.05.2006 - 2 WF 87/06 ; NJW-RR 2006, 1660 ff.). Ihr Sohn wird daher erst nach erfolglosen Bemühungen, einen Aushilfsjob zu finden, was er nachweisen muss, oder bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit seinen Vater auf Unterhalt in Anspruch nehmen können.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass für ein in dem Zeitraum zwischen Zivildienst und Studium nicht vergütetes - für die Berufsausbildung aber erforderliches – Praktikum eine Unterhaltsberechtigung besteht. Abgesehen von dieser Fallgestaltung ist das volljährige Kind während der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz jedoch grundsätzlich nicht unterhaltsberechtigt.

Ich hoffe Ihnen, eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


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