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Unterhalt vollj. Kinder im Studium

| 22. November 2006 10:51 |
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Familienrecht


Beantwortet von


13:10

Hallo,
mein 26jähriger Sohn aus erster Ehe, zu dem über 20 Jahre kein Kontakt bestand, hat nach Abitur und Lehre ein Studium begonnen. Dazu hat er Bafög beantragt und auch Einkommensunterlagen von mir angefordert und eingereicht. Nun erhält er nicht den vollen Bafög-Betrag sondern durch mein Einkommen zieht das Amt einen errechneten Betrag von 352,30 € vom Höchstförderbetrag von 585.- € ab. Diesen Betrag will mein Sohn nun von mir haben. Ich habe die ganzen Jahre immer einen Pauschalbetrag gezahlt obwohl er in der Lehre gut verdient hat und auch nie vom Kindergeld einen Cent erhalten.
Bis zu welchem Betrag bin ich verpflichtet, meinen Sohn zu unterstützen. Kann mir auch drohen, dass ich bei höherem Einkommen den gesamten Bafög-Betrag übernehmen muss? Welche Unterlagen muss er mir zur Prüfung zur Verfügung stellen? Habe ich Anspruch auf anteiliges Kindergeld? Wer zahlt denn eine mögliche Studiengebühr??
Danke im Voraus

22. November 2006 | 11:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst wäre einmal zu überprüfen, ob Sie überhaupt noch zum Unterhalt verpflichtet sind. Dazu muss der berufliche Werdegang Ihreres Sohnes bekannt sein. Nur wenn die Lehre und das Studium eine gewissen Zusammenhang aufweisen, sind Sie zum Unterhalt verpflichet. Eine sogeannte Zweitausbildung, müssen Sie, von einigen Ausnahmen abgesehen, nicht zahlen.

Der Bedarf Ihres Sohne beträgt 640,00 EUR. Hierauf ist das Kindergeld anzurechnen, so dass ein Bedarf in Höhe von 486,00 EUR verbleibt. Unter Umständen kämen noch Beiträge für eine Krankenversicherung hinzu, wenn eine Familienversicherung für den Sohn nicht möglichsein sollte.

Die Höhe des Betrages, den Sie zu zahlen hätten, richtet sich nach Ihrem unterhaltsrechtlich anrechenbaren Netteinkommen. Aber Sie sind nicht allein zum Unterhalt verpflichtet, sondern die Kindesmutter anteilig nach ihrem Einkommen ebenfalls. Demgemäß muss also auch das Nettoeinkommen der Kindesmutter bekannt sein.

Das BaföGAmt hat insoweit Ihr Einkommen angerechnet. Die Berechnung ist zunächst einmal bindend. Sollte sich Ihre finanzielle Situation bei nachfolgenden Berechnungen erheblich erhöht haben, kann es sein, dass Ihr Sohn dann weniger Leistungen erhält.

Das Kindergeld steht in voller Höhe dem Sohn zu, wird aber bei der Unterhaltsberechnung vom Bedarf in Abzug gebracht; gleiches würde auch für Einkünfte gelten, die Ihr Sohn unter Umständen aus einer Beschäftigung neben dem Studium bezieht.

Die Studiengebühr zahlt Ihr Sohn, was allerdings vón den Gerichten unterschiedlich gesehen wird.

Sie können an Hand meiner Antwort erkennen, dass eine genaue Berechnung unerläßlich ist. Deswegen sollten Sie einen Kollegen vor Ort aufsuchen, damit deiser an Hand der Unterlagen die genaue Höhe überprüfen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 22. November 2006 | 12:57

Vielen Dank für die rasche Antwort.
Folgende Frage taucht dann noch auf: Wieviel muß mir denn an Lebenshaltungskosten mit meiner Familie ( Frau und eine Tochter 17 Jahre )nach Zahlung des Unterhaltes noch übrigbleiben?

Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. November 2006 | 13:10

Sehr geehrter Ratsuchender,

nach den Leitlinien des OLG Köln beträgt der Selbstbehalt 1.100,00 EUR.

Bei der Unterhaltsberechnung ist natürlich noch die minderjährige Tochter vorrangig zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

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