Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß an dieser Stelle auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben keine Überprüfung der Unterhaltsberechnung erfolgen kann.
Die von Ihnen genannten Kosten sind in der Tat als normale Lebenshaltungskosten im Selbstbehalt enthalten, so daß sie nicht vom Einkommen abzuziehen waren.
Sofern die Unterhaltsberechnung korrekt erfolgt ist, werden Sie die Zahlung leisten müssen. Ob Sie dagegen, insbesondere unter dem Blickwinkel der jüngsten Rechtsprechung, erfolgreich Rechtsmittel einlegen können, kann aber nur ein Anwalt vor Ort feststellen. Sie sollten sich also umgehend, solange die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist, an einen Kollegen vor Ort wenden, dem Sie bitte den Bescheid des Sozialamtes vorlegen. Eine Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines bestandskräftigen Bescheides sollten Sie nicht abwarten, da dies nur weitere Kosten produziert.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schwartmann,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung gibt auf dem Schreiben nicht und das Sozialamt bezieht sich bei seiner Unterhaltsforderung auf bürgerlich-rechtliche und sozialhilferechtliche Bestimmungen, also wird der Fall vor dem Amtsgericht landen, falls ich die Forderung auf Grundlage der jüngsten Rechtsprechung nicht anerkennen werde.
Ein Teil meiner Frage haben Sie meiner Meinung nach nicht beantwortet, ist es tatsächlich so, das nur noch einen Pauschalabzug von 5 Prozent berufsbedingte Aufwendungen aus dem Nettoerwerbseinkommen gibt und der zweite offene Teil ist § 1605 Absatz 2 BGB
mit der 2Jährigen "Auskunftssperre".
Im Endeffekt wird eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht unbedingt angestrebt, da dann ein Titel in der Welt ist und für jede Änderung ein Abänderungsurteil notwendig ist, welches wiederum auch nur Kosten verursacht.
Mit freundlichen Grüßen
Herr x
Richtig ist, daß der Auskunftsanspruch auf Offenlegung der Einkünfte bzw. des Einkommens nicht vor Ablauf von 2 Jahren erneut geltend gemacht werden kann.
Ein Pauschalabzug für berufsbedingte Aufwendungen wird in der Rechtsprechung nicht durchgehend anerkannt. Vereinzelt wird auch die genaue Darlegung und Spezifizierung der Aufwendungen gefordert.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann