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Unterhalt für ein Elternteil im Pflegeheim

12. Juli 2005 19:46 |
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Familienrecht


Beantwortet von


02:44

Ich bin 36 ledig und ohne Kind.
Regelmässig seit 13 jahren erhalte ich vom Sozialamt einen Fragebogen über meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse damit diese die Pflegeheimkosten sich von mir zurückholen können. In der Vergangenheit reichte bis auf ein einziges Mal mein Einkommen hierfür nicht aus.

Jetzt habe ich einen Bescheid bekommen und soll über 100 Euro im Monat Unterhaltsbeitrag bezahlen. Meinen Brutto- und Nettolohn wurde vom Amt summarisch richtig ermittelt.
Was ich nicht verstehe ist Folgendes:
Früher wurde das Nettoeinkommen um 10 % bereinigt, jetzt nur um 5 %.
Ich habe Angaben über meine privaten Versicherungen erteilt, wie Unfall, Private Haftpflicht und Versicherung für einen Kleinwagen? Diese wurden nicht berücksichtigt? Sind diese Kosten analog der Miete im erhöhten Selbstbehalt von 1125 Euro bzw. ab 1.7. von 1300 Euro enthalten?
Ich bin zu 30% behindert, auch hierauf ist das Amt nicht eingegangen und muss auch aus diesem Grund, etwas "auf die hohe Kante legen", da ich nicht weiss wie lange ich so noch durchhalte.

Darüber hinaus scheint die Angelegenheit für das Amt dringend zu sein, da ich den vermeintlich rückständigen Unterhalt innerhalb von 14 Tagen einzahlen soll. Früher hatte man sich mit den Anfragen meist zwei Jahre Zeit gelassen, dieses mal meldete sich das Amt bereits nach 23 Monaten. Ein Bekannter meinte, das man vor Ablauf von zwei Jahren nach BGB keine Auskünfte verlangen durfte. Ist dies tatsächlich so?

Was würden Sie mir raten. Gegenwärtig würde ich mich am liebsten auf Unterhalt verklagen lassen - bei Gericht dauert es ja und meinen Arbeitgeber würde ich fragen, ob ich nicht meine Arbeitszeit ohne Lohnausgleich auf 38 Stunden in der Woche verkürzen kann. So stelle ich mich sicherlich finanziell ähnlich wie jetzt. Das Bundesverfassungsgericht soll letztens geurteilt haben, das man als Kind erst ab 100.000 Euro Einkommen zum Unterhalt herangezogen wird und das man seinen Lebensstandard nicht einschränken muss, ausser man lebt luxuriös. Da man sein Geld erst für sich und dann in eine Altersversorgung investiern sollte. Wie soll das funktionieren, wenn man mir ca. 8% vom verfügbaren Einkommen wegnimmt?

12. Juli 2005 | 20:14

Antwort

von


(919)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß an dieser Stelle auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben keine Überprüfung der Unterhaltsberechnung erfolgen kann.

Die von Ihnen genannten Kosten sind in der Tat als normale Lebenshaltungskosten im Selbstbehalt enthalten, so daß sie nicht vom Einkommen abzuziehen waren.

Sofern die Unterhaltsberechnung korrekt erfolgt ist, werden Sie die Zahlung leisten müssen. Ob Sie dagegen, insbesondere unter dem Blickwinkel der jüngsten Rechtsprechung, erfolgreich Rechtsmittel einlegen können, kann aber nur ein Anwalt vor Ort feststellen. Sie sollten sich also umgehend, solange die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist, an einen Kollegen vor Ort wenden, dem Sie bitte den Bescheid des Sozialamtes vorlegen. Eine Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines bestandskräftigen Bescheides sollten Sie nicht abwarten, da dies nur weitere Kosten produziert.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 13. Juli 2005 | 08:15

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schwartmann,

vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung gibt auf dem Schreiben nicht und das Sozialamt bezieht sich bei seiner Unterhaltsforderung auf bürgerlich-rechtliche und sozialhilferechtliche Bestimmungen, also wird der Fall vor dem Amtsgericht landen, falls ich die Forderung auf Grundlage der jüngsten Rechtsprechung nicht anerkennen werde.

Ein Teil meiner Frage haben Sie meiner Meinung nach nicht beantwortet, ist es tatsächlich so, das nur noch einen Pauschalabzug von 5 Prozent berufsbedingte Aufwendungen aus dem Nettoerwerbseinkommen gibt und der zweite offene Teil ist § 1605 Absatz 2 BGB mit der 2Jährigen "Auskunftssperre".

Im Endeffekt wird eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht unbedingt angestrebt, da dann ein Titel in der Welt ist und für jede Änderung ein Abänderungsurteil notwendig ist, welches wiederum auch nur Kosten verursacht.

Mit freundlichen Grüßen
Herr x

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juli 2005 | 02:44

Richtig ist, daß der Auskunftsanspruch auf Offenlegung der Einkünfte bzw. des Einkommens nicht vor Ablauf von 2 Jahren erneut geltend gemacht werden kann.

Ein Pauschalabzug für berufsbedingte Aufwendungen wird in der Rechtsprechung nicht durchgehend anerkannt. Vereinzelt wird auch die genaue Darlegung und Spezifizierung der Aufwendungen gefordert.

Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann

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