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Unterhalt für Unterhalt

| 8. Mai 2019 10:59 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Zusammenfassung

Betreuungsunterhalt und Einkommen

Mein behindertes Kind, das bald 18 wird, geht dann noch in die Schule (daher privilegiert und Rang 1).
Es wird voraussichtlich geschäftsfähig sein (ich gehe nächste Woche dazu zum Notar, benötige zumindest Vollmachten).
Ich erhalte Betreuungsunterhalt, da es keine Unterbringungsmöglichkeit für das Kind gibt und es dank mir soweit gebracht hat bzw. voraussichtlich bringen wird und ich einigen Mehraufwand deswegen habe. Es geht nicht um den Betreuungsunterhalt.

Dieser Betreuungsunterhalt wurde berechnet, indem zuvor der Kinderunterhaltung abgezogen wurde.

Wird dieser Unterhalt nun als Einkommen bei mir hinzugezählt (trotz das ich nachrangig bin) für die Berechnung des Kindesunterhalt ab 18? Das ich barunterhaltspflichtig sein werde, weiss ich, es ist jedoch ein großer Unterschied, ob der Betreuungsunterhalt als Einkommen von mir zählt und beim Vater abgezogen wird.
Wenn ja, will ich wissen, warum. Dass der Unterhalt beim nicht privilegierten Kind dazu gezählt wird, sehe ich ein, da verändert sich ja die Rangfolge.
Ich finde dazu keine Urteile, weiß aber auch, dass es ein spezieller Fall ist.

Einsatz editiert am 08.05.2019 14:58:51

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Weder in den Leitlinien noch in den Urteilen findet sich etwas dazu - dann ist dieser Fall nur gerichtlich auszuurteilen, ggf. bis zum OLG oder höher. Es kommt daher auf die Argumentation an. Lässt sich also die Gegenseite nicht darauf ein, dass Sie es nicht als Einkommen sehen, ist nur der gerichtliche Weg möglich.

Dies ist aber im Unterhaltsrecht ohnehin eher die Regel, wenn Sie den Unterhalt richtig erhalten bzw. zahlen wollen. Die wenigsten in Deutschland, die sich privat einigen, zahlen wirklich den richtigen Unterhalt.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 8. Mai 2019 | 17:00

Sehr geehrte Anwältin
mit dieser Antwort bin ich nicht zufrieden. Denn würde ich es Urteile /Leitlinien geben, müsste ich hier nicht nachfragen, Standarddinge findet man im Internet.
Wieso sollte mein Unterhalt bei der Berechnung vom Unterhalt eines Kindes, welches vorrangig ist, mit eingezogen werden? Solange die Kinder unter 18 sind (1. Rang) wird doch auch zuerst der Kinderunterhalt berechnet und dann kommt der Unterhalt der (Ex)frau.
Die Antwort, ich muss das vor Gericht klären (dort bin ich seit 3 Jahren wegen diverser anderen Dinge...)
ist für mich keine Antwort, denn dort landen offenbar wegen unserem "Spezialfall" alle Dinge.
Ich weiss nicht, für was ich hier die 53 Euro eingesetzt habe.
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Mai 2019 | 17:38

Was wollen Sie mit der Nachfrage erzwingen? Eine Antwort, die es aus höchstrichterlicher Ebene nicht gibt? Seien Sie doch froh, dass Spielraum herrscht.
Es gibt nicht den richtigen oder falschen Unterhalt. Sie wollen für Ihr Kind Unterhalt, da es volljährig ist. Sie fordern vom Kindesvater Geld - natürlich berechnen Sie in Ihrer Berechnung den Betreuungsunterhalt nicht als Einkommen und fordern Summe x. Der Kindesvater sieht das genauso - also perfekt. Der Kindesvater sieht es nicht so, dann gibt es nur den Gang zu Gericht.

Sie haben gefragt und hier die Antwort erhalten.

Bewertung des Fragestellers 13. Mai 2019 | 17:34

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

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mit der Antwort, ich muss vor Gericht alles erkämpfen, kann ich nicht so viel anfangen, denn
genau dazu habe ich keine Lust, da ich seit Jahren bei Gericht bin
Ich hoffe zumindest, dass es fachlich richtig ist, dass es kein Gesetz zu diesem Fall gibt

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