Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn der Kindsvater ein überdurchschnittlich hohes Einkommen hat, das über das der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle hinausgeht, muss Ihr Kind seinen konkreten Bedarf darlegen. D.h., es müssen besonders kostenintensive Bedürfnisse und die dafür entstehenden Kosten, die die Tabellensätze überschreiten, dargelegt werden. Sie müssen somit seinen Bedarf, der höher ist, als von der DT festgelegt, einfach begründen. An die Darlegungslast sind keine hohen Anforderungen gestellt, weil das Gericht nicht nachprüft, welche Kosten (erzieherisch) noch sinnvoll sind, BGH XII ZR 16/98
. Zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast führt der BGH aus: „Insbesondere wird dem Unterhaltsberechtigten im Regelfall nicht angesonnen werden können, seine gesamten – auch elementaren – Aufwendungen in allen Einzelheiten spezifiziert darzulegen. Er wird sich vielmehr regelmäßig darauf beschränken dürfen, besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse zu belegen und darzutun, welche Mittel zu deren Deckung notwendig sind."
Die Begründungspflicht ist deshalb gegeben, weil eigentlich mit dem Tabellenunterhalt der höchsten Einkommensstufe bereits ein angemessener allgemeiner Lebensbedarf auf erhöhtem Niveau abgedeckt wird. Der Kindsvater schuldet also nicht unbegrenzt höheren Barunterhalt, nur weil er mehr Einkünfte hat. Dabei gibt es aber keine allgemeingültige, feste Obergrenze, über die hinaus Barunterhalt für minderjährige Kinder nicht mehr in Betracht kommt. Andererseits muss der Unterhaltspflichtige seinem Kind auch keine wegen den überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Lebensgestaltung ermöglichen.
Das bedeutet, dass wenn Ihr Sohn z. B. ein kostspieliges Hobby oder sonstiger Mehrbedarf hat, sie diese Kosten extra aufführen sollten, um den Kindesunterhalt nach der DT entsprechend zu erhöhen. Oder wenn absehbar ist, dass eine Mehrbedarf erzeugende Maßnahme im Interesse des Kindes zu treffen ist, für den die Eltern üblicherweise anteilig haften, sollte möglichst schon vorher die (schriftliche) Zustimmung des Kindsvaters zu seiner Kostenübernahme eingeholt werden, um einen späteren Streit darüber zu vermeiden. Es empfiehlt sich, ihn rechtzeitig zur Zahlung aufzufordern, denn Mehrbedarf kann als Teil des laufenden Unterhaltsbedarfs immer nur ab Inverzugsetzung, d.h. ab dem 1. des Monats in dem ihm das Zahlungsaufforderungsschreiben zugeht, bzw. der Anspruch rechtshängig wird, geltend gemacht werden, § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB
.
Zum obigen Grundsatzurteil des BGH von 1999 bei überdurchschnittlicher Leistungsfähigkeit gibt es folgende neuere Gerichtsurteile.
OLG Hamm, Urteil vom 27. Mai 2010, II-3 UF 234/09
, das einer 16-jährigen immerhin
1.150 € zugesprochen hat oder
OLG Brandenburg vom 24.11.2011, 9 UF 70/11
, das den Kindesunterhalt um 25 Euro als monatliche Kostenpauschale für seine Brille erhöhte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 16.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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