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Unterhalt für Kuckuckskind

20. Juli 2007 16:47 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Vor sechs Jahren hatte ich eine Affäre mit einer verheirateten Frau. Der Ehemann hat vor einem Jahr erfahren, dass die Tochter nicht von ihm sondern von mir ist. Nachdem er nun vor Gericht erfolgreich seine Vaterschaft angefochten hat will er den Unterhalt der letzten fünf Jahre nachträglich bei mir einklagen.

Ist das überhaupt möglich wenn das Ehepaar mit dem Kind während der Zeit in einer ehelichen Gemeinschaft zusammen gelebt hat? Nach der Trennung will auch die Frau Kindesunterhalt von mir. Muss ich wirklich in beiden Fällen zahlen?



-- Einsatz geändert am 20.07.2007 18:20:39

20. Juli 2007 | 18:29

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


hier werden Sie an der Scheinvater tatsächlich den Unterhalt zurückzahlen müssen.

Nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht vom 19.03.2007, Az.: 13 UF 157/05 muss der tatsächliche Erzeuger (also Sie) dem Scheinvater das Geld zurückzahlen.

Dabei ist egal, ob der Scheinvater wusste, dass es sich um ein “Kuckuckskind” handelt; es spielt auch keine Rolle, ob die Familie als solche zusammengelebt hat.


Auch der weitere Kindesunterhalt ist dann von Ihnen weiterzuzahlen.


Sicherlich keine schöne Antwort am Wochenende, aber die Rechtsprechung läßt sich nicht ändern.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 20. Juli 2007 | 22:30

Heißt das, dass ich Unterhalt in voller Höhe nach der Düsseldorfer Liste zahlen muss? Über 60 Monate!? Oder richtet sich der von mir nachzuzahlende Unterhalt nach den tatsächlich entstandenen Kosten?

MfG

Schiller


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Juli 2007 | 10:38

Sehr geehrter Ratsuchender,


der Zahlungsanspruch richtet sich in der Tat nach der Düsseldorfer Tabelle und dort nach IHREM bereinigtem Nettoeinkommen, wobei ich aber auch sicher bin, dass die TATSÄCHLICHEN Ausgaben des vermeidlchen Vaters sicherlich höher als die Tabellensätze gewesen sind, Sie also noch "vehältnismäßig gut" wegkommen.

Der Anspruch ist aber auf drei Jahre, nachdem der Scheinvater Kenntnis erlangt hat, begrenzt; dieses ergibt sich aus §§ 195 , 197 II BGB.

Nur, wenn die Zahlung FÜR SIE eine unbillige Härte bedeuten würde, kann diese Verpflichtung sich reduzieren oder ganz entfallen. Dazu werden ALLE Umstände gewürdigt, was in diesem Forum so naturgemäß nicht gemacht werden kann.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

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