Sehr geehrter Ratsuchender,
hier werden Sie an der Scheinvater tatsächlich den Unterhalt zurückzahlen müssen.
Nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht vom 19.03.2007, Az.: 13 UF 157/05
muss der tatsächliche Erzeuger (also Sie) dem Scheinvater das Geld zurückzahlen.
Dabei ist egal, ob der Scheinvater wusste, dass es sich um ein “Kuckuckskind” handelt; es spielt auch keine Rolle, ob die Familie als solche zusammengelebt hat.
Auch der weitere Kindesunterhalt ist dann von Ihnen weiterzuzahlen.
Sicherlich keine schöne Antwort am Wochenende, aber die Rechtsprechung läßt sich nicht ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Heißt das, dass ich Unterhalt in voller Höhe nach der Düsseldorfer Liste zahlen muss? Über 60 Monate!? Oder richtet sich der von mir nachzuzahlende Unterhalt nach den tatsächlich entstandenen Kosten?
MfG
Schiller
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Zahlungsanspruch richtet sich in der Tat nach der Düsseldorfer Tabelle und dort nach IHREM bereinigtem Nettoeinkommen, wobei ich aber auch sicher bin, dass die TATSÄCHLICHEN Ausgaben des vermeidlchen Vaters sicherlich höher als die Tabellensätze gewesen sind, Sie also noch "vehältnismäßig gut" wegkommen.
Der Anspruch ist aber auf drei Jahre, nachdem der Scheinvater Kenntnis erlangt hat, begrenzt; dieses ergibt sich aus §§ 195
, 197
II BGB.
Nur, wenn die Zahlung FÜR SIE eine unbillige Härte bedeuten würde, kann diese Verpflichtung sich reduzieren oder ganz entfallen. Dazu werden ALLE Umstände gewürdigt, was in diesem Forum so naturgemäß nicht gemacht werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle