Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
1. Ihre Frau kann sich die Wohnung zuweisen lassen. Dies dient der Herstellung der Trennung und ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Es darf nur keine unbillige Härte darstellen, was in Ihrem Fall nicht ersichtlich ist.
2. Angesichts Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass Sie nach Bereinigung Ihres Nettoeinkommens zur Zahlung von Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle verpflichtet sein werden. Dies wären 269 € Kindesunterhalt.
3. Ihre Frau erhält 3/7 Ihres bereinigten Nettoeinkommens nach Abzug des Kindesunterhalts. Gehen wir von 2000 € - 269 € aus, so erhält Ihre Frau während der Trennungszeit 742 €. Dieser Unterhalt ist auch nach der Scheidung weiter zu bezahlen. Dies jedenfalls bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Sohnes (was vor der Scheidung der Fall sein dürfte). Danach schmilzt der Unterhaltsanspruch langsam ab in dem Maße indem die Eigenverantwortung Ihrer Frau anwächst.
4. Die Kosten der Scheidung dürften sich in Ihrem Fall in Grenzen halten. Eine Kurzzeitehe dürfte für Sie nicht in Betracht kommen. Da sind zunächst die Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Diese sind vom Verfahrenswert abhängig. Dieser ergibt sich aus dem Vermögen, dem Einkommen, den ausgeurteilten Unterhaltsansprüchen, den auszugleichenden Versorgungsanwartschaften etc.. Eine Einschätzung ist hier nicht möglich. Der größere Posten könnte der Zugewinnausgleich sein (alles in der Ehe hinzugewonnene Vermögen muss ausgeglichen werden).
5. Das Auto kann unter Hausrat oder Vermögen fallen, selbst wenn es vor der Ehe mit nur Ihrem Vermögen angeschafft worden wäre. Eine Beurteilung kann nur auf Kenntnis der gesamten Umstände erfolgen. Summarisch basierend auf Ihren Angaben würde ich dazu tendieren das Auto als Vermögen einzustufen. Das muss aber im Streitfall vor Gericht geklärt werden.
Sollte Ihr Chef den Dienstwagen zurück verlangen, sichern Sie Beweismittel aus denen hervorgeht, dass dies unabhängig zur Scheidung erfolgt (vielleicht schon länger feststeht) und nicht erfolgt damit Sie Ihr Auto brauchen und es so dem Zugriff durch Ihre Frau entziehen wollen.
Ich rate Ihnen, baldmöglichst einen Anwalt aufzusuchen. Je nachdem wie die Situation ist können Sie auch mit Ihrer Frau gemeinsam zu einem Anwalt gehen. Dieser darf zwar nur einen Beteiligten vertreten, kann aber eine allgemeine Beratung durchführen (so können schon mal einmal Anwaltskosten gespart werden).
Sollten Sie im weiteren Verlauf dieser Angelegenheit anwaltliche Beratung oder Vertretung benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mich in diesem Falle via Email.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend, dem Einsatz angemessen beantwortet zu haben. Sollten Sie Nachfragen haben, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Haben sie in ihrer Rechnung auch eventuelle Fahrtkosten die ich zur Arbeit haben werde falls ich das Auto behalten werde mit berücksichtigt ? (30km zur Arbeit)
Die Miete die ich angegeben habe haben sie selbstverständlich nicht berechnet wie ich mir denken kann da sie ja davon ausgehen dass meine noch Frau mit unserem Sohn in der Wohnung bleibt, aber wenn das so passiert wie ich geschildert habe dass meine Frau eine preiswertere Wohnung findet, gehe ich davon aus falls ich die Wohnung behalten möchte, wenn dass klappen würde, dass ich meiner Frau dann kein Unterhalt zahlen müsste da ich ja mehr als 742€ zur Miete zahlen müsste und das mitberechnen wird.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Um das Nettoeinkommen zu bereinigen ist von einer Vielzahl von Faktoren auszugehen. Berufsbedingte Aufwendungen (zum Beispiel km Geld) sind mit pauschal 5 % zu veranschlagen, maximal aber 150 €. Außerdem können Sie private Krankenzusatzversicherungen und Rentenversicherungen zum Teil abziehen. Wenn Sie dies tun werden Sie mit Ihrem Gehalt zwischen 1.901 € und 2.300 € landen. In diesem Bereich ist der Kindesunterhalt wie genannt zu zahlen.
Für die Berechnung des Unterhalts, spielt die Mitte keine Rolle. Wenn Sie für Ihre Frau die Miete bezahlen und Sie sich darüber einig sind, so kann diese Zahlung als Unterhalt angerechnet werden. Die Miete die Sie für Ihre Unterbringung zahlen kann die Unterhaltsansprüche Ihrer Frau aber nicht schmälern.
Sollten Sie weitere Nachfragen haben oder Unterstützung in diesem Fall benötigen, können Sie mich gerne via Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt