Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Mit Eintritt der Volljährigkeit ist Ihre Tochter grds. für die Bestreitung ihres eigenen Lebensunterhalts selbst verantwortlich. Allerdings schulden die Eltern dem Kind den sogenannten Volljährigenunterhalt bis zum Abschluss einer nach Neigungen und Fähigkeiten des Kindes angemessenen Ausbildung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die aktuelle Version der Tabelle finden Sie auf meiner Homepage, unter dem Menüpunkt „Service“. Das für den Unterhaltsanspruch maßgebliche Einkommen der Unterhaltsverpflichteten ergibt sich aus dem Gesamteinkommen beider Eltern. Den sich danach ergebenden Unterhaltsbetrag schulden beide Eltern gemeinsam im Verhältnis ihres jeweiligen Einkommens zum Gesamteinkommen. Das auf Ihre Tochter entfallende Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.
Sie sollten als Erstes Ihre Tochter anschreiben und unter Hinweis auf das Erreichen der Volljährigkeit und den jetzt von beiden Eltern geschuldeten Barunterhalt um Mitteilung des Einkommens der Mutter bitten, sowie um die Daten des eigenen Kontos der Tochter für die fälligen Zahlungen. Für die Antwort sollten Sie Ihrer Tochter eine angemessene Frist (14 Tage) setzen.
Anhand des dann mitgeteilten Einkommens Ihrer Ex-Frau können Sie den auf Sie entfallenden Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des für den Wohnort Ihrer Tochter zuständigen Oberlandesgerichts selbst berechnen, oder sich von einem Rechtsanwalt eine Berechnung erstellen lassen.
Teilt Ihre Tochter Ihnen das Einkommen Ihrer Ex-Frau nicht mit, oder erzielt Ihre Ex-Frau keine Einkünfte, so ist davon auszugehen, dass Ihre Tochter den Unterhalt allein von Ihnen verlangt. Die Höhe des Betrages richtet sich dann ebenfalls nach der Düsseldorfer Tabelle, wobei Sie von Ihrem Nettoeinkommen einen pauschalen Betrag in Höhe von 5% für berufsbedingte Aufwendungen absetzen können. Bei einem mtl. Nettoeinkommen von 1.700 EUR, wären 85,00 EUR (5%) pauschale Aufwendungen abzuziehen, verbleibt also ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 1615,00 EUR. Der Tabelleunterhalt würde 382,00 EUR betragen. Hiervon ist das Kindergeld (154,00 EUR) abzuziehen, so dass Sie Unterhalt in Höhe von 228,00 EUR schulden würden.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Sehr geehrter Herr Bartels,
herzlichen Dank für Ihre rasche Bearbeitung, Sie haben mir sehr weitergeholfen. Kann ich für die vergangenen drei Monate (ab Volljährigkeit) die überzahlten Unterhaltsbeträge bei der nächsten Überweisung anrechnen (sofern alles wie oben geraten geklärt ist)?
Vielen Dank - freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
zuviel gezahlter Unterhalt kann grds. zurückgefordert werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Ihre Tochter evtl. den Einwand der sogl. Entreicherung geltend machen kann. Damit würde sie sich darauf berufen, dass die Überzahlung bereits von ihr verbraucht worden ist, wowon bei zuviel gezahltem Unterhalt regelmäßig auszugehen ist. Nur wenn Ihre Tochter beim Erhalt der Zahlungen gewusst hat, dass der Betrag zu hoch ist, würde ihr der Entreicherungseinwand nicht zustehen.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg