Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
der Unterhaltsbedarf eines über 18-jährigen, der bei einem Elternteil wohnt, beträgt in Einkommensgruppe 6 675,00 €/Monat. Das Einkommen der Mutter bleibt unberücksichtigt, weil es unter dem Selbstbehalt von 1.300 €/Monat liegt.
Eigenes Einkommen des volljährigen Kindes ist grundsätzlich voll anzurechnen. Abgezogen vom Einkommen werden 100,00 €/Monat als ausbildungsbedingter Aufwand und die anfallenden Fahrtkosten. Auch das Kindergeld ist voll anzurechnen.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
Unterhaltsbedarf 675,00 €
Einkünfte (abzgl. Ausbildungsaufwand und Fahrtkosten) -360,00 €
Kindergeld -204,00 €
Summe 111,00 €
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
09.11.2019 | 08:34
Vielen Dank für die Antwort.
Wird der 18 jährige Sohn nicht extra behandelt und landet durch das Einkommen des Vaters in der Gruppe 8 da die Herabstufung für die 2. anderen Kinder gilt.
Oder sehe ich das falsch?
Vielen Dank und ein schönes Wochenende
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
09.11.2019 | 19:58
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zwar wird nach den „Süddeutschen Leitlinien" zum Unterhalt Nr. 13.1.1 „der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Herabstufung) zu bemessen [wenn beide Elternteile leistungsfähig sind]. […] Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle (ggf. Herauf-, Herabstufung abzüglich volles Kindergeld) ergibt."
In Ihrem Fall sind zum einen nicht beide Elternteile leistungsfähig, zum anderen gilt der zweite Satz, wonach der Vater höchsten den Unterhalt zu zahlen hat, der sich inkl. Herabstufung aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.
Meine Berechnung ist also korrekt.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt