Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Dem Grunde nach kann jeder Volljährige frei selbst entscheiden ob er die elterliche Wohnung verlassen will, einen eigenen Hausstand gründet und Unterhalt fordert. Insoweit befindet sich Ihre Stieftochter also im Recht.
Als Volljährige ist sie allerdings verpflichtet vorrangig selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Eine Ausnahme gilt bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung. Diese Berufsausbildung muss ernsthaft betreiben und angestrebt werden. Nach Ihrer Schilderung wird der Anspruch der Stieftochter hieran scheitern. Einen Anspruch auf "daheim auf der Coach liegen und Papa bezahlt alles" gibt es nicht.
Weitere Unterhaltsberechtigte wirken sich insoweit aus, als dadurch eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle erfolgt. Die Düsseldorfer Tabelle geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Im vorliegenden Fall sind drei Unterhaltsberechtigte vorhanden. Daher wurde der Zahlbetrag um eine Einkommensstufe zurück gestuft.
Ihre Einkommensverhältnisse als Stiefmutter werden nur benötigt um mögliche Ansprüche Ihres Mannes gegen Sie zu ermitteln. Diese Ansprüche stünden dann wieder den Unterhaltszahlungen an die Stieftochter zur Verfügung.
Weiteres Vorgehen: Sie sind verpflichtet die Auskunft zu erteilen und sollten dies auch zeitnah tun. Wenn dann tatsächlich Forderungen gestellt werden, können Sie zunächst einmal Nachweise über das Betreiben der Ausbildung verlangen. In jedem Fall empfiehlt sich spätestens an dieser Stelle die Hinzuziehung eines Anwalts der eine Unterhaltsberechnung vornimmt.
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
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