Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
1. Die Anrechnung des Wohnwertes erfolgt, weil es sich um Eigentum handelt. Soweit der Grundsatz. Sie können jedoch bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens, welches ja Grundlage für die Ermittlung des Unterhalts ist, aber andere Abzüge machen. Die Rechtsprechung des BGH geht davon aus, dass eine laufende Ratenzahlung den Wohnvorteil mindert. Der BGH geht davon aus, dass der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als der Mieter.
Hierbei unterscheidet man dann aber weiter zwischen Zinszahlungen und Tilgung des Darlehens.
Während der Zinsanteil jedenfalls abzugsfähig ist, gilt dies für den Tilgungsanteil nur beim Hinzutreten weiterer Voraussetzungen. Man führt daher eine Interessenabwägung durch. Ferner muss mindestens der Mindestunterhalt gezahlt werden können. Das ist der Unterhalt der ersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle.
2. Daher können Sie auf die geschilderte Weise entgegenwirken. Hierzu teilen Sie ja mit, dass eine Veränderung der Leistungen an die Bank wegen hoher Kosten nicht in Frage kommt.
3. Hier gelten nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2018 folgende Beträge:
Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen
Berechtigten: unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig 1200 €.
Hierin sind bis 430 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung
(Warmmiete) enthalten.
V. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten
Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 1.080 EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 880 EUR
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden
oder geschiedenen Ehegatten unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 1.200 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.300 EUR
c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.800 EUR
2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt
mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbs
tätig:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 960 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.040 EUR
c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.440 EUR"
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin