Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ihre Tochter hat einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bis zum erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums. Es gibt für den Ausbildungsunterhalt keine Altersgrenze. Die Ausbildung oder das Studium muss aber ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. In bestimmten Fällen wird auch für die Ausbildungsfolge Abitur-Lehre-Studium Unterhalt geschuldet, insbesondere wenn die Ausbildungsfolge abgesprochen und angekündigt ist und wenn Lehre und Studium in einem engen fachlichen Bezug stehen.
Wenn Ihre Tochter also doch studieren will, müssen Sie generell bis zum Abschluss des Studiums Unterhalt leisten, wenn das Studium innerhalb der Regelstudienzeit absolviert wird.
Eine genaue Berechnung des Unterhalts ist anhand Ihrer Angaben leider nicht möglich. Es fehlt etwa die Angabe zur Höhe der letzten Steuererstattung, desweiteren müsste man Ihren Wohnwertvorteil bestimmen. Ich kann daher nur sehr ungefähre Angaben machen.
Wenn die Tochter zu Hause lebt, dann bestimmt sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Dies gilt in den Fällen, in denen die Eltern getrennt leben. Ansonsten bestimmen Sie als Eltern den Unterhalt der Tochter. Sie gewähren den Unterhalt durch Nahrung, Stellung von Wohnraum usw. Natürlich kann Ihre Tochter ein angemessenes Taschengeld verlangen. Ihre jetztige Handhabung ist also nicht zu beanstanden.
Sollte Ihre Tochter eine eigene Wohnung nehmen, beträgt der Bedarf 670 €. Genaueres ergibt sich aus den Leitlinien, die Ihr OLG erlassen hat. Hinzu können aber noch Kosten für Krankenversicherung oder Studiengebühren kommen. Die Wohnkosten sind in den 670 € enthalten. Das Kindergeld von 184 € wird voll auf den Bedarf angerechnet, Ihre Tochter könnte also Weiterleitung des Kindergeldes verlangen und dann den Restbedarf von 486 €. In dieser Höhe wären Sie und Ihre Frau definitv leistungsfähig. Einen höheren Unterhalt kann Ihre Tochtr aber nicht beanspruchen. Falls BAFÖG bezogen wird, wäre dieses auch auf den Bedarf anzurechnen.
950 € stehen Ihre Tochter nicht zu, hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Wenn eine Ausbildung, die aber den Fähigkeiten und Neigungen entsprechen muss, erfolgreich abgeschlossen wurde, entfällt der Unterhalt. Sie schulden nur eine erfolgreiche Berufsausbildung. Ob Ihre Tochter dann eine Stelle findet, spielt keine Rolle.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Unsere Tochter wird nun doch studieren, meine Frage war die ungefähre Höhe des Unterhaltes, sie will vorerst noch zu Hause leben.
Das Problem: Das Gehalt meiner Frau geht komplett für Hypothek und Rate für Auto auf, sie bekommt knapp 1400 €, mein Netto knapp 2400 deckt Nebenkosten, Essen und Bedarf, Benzin; Nachhilfe für das Geschwisterkind und Kleinkredit, Riesterrente,sämtliche Versicherungen, Bausparvertrag ab- meine Frau sieht von Ihrem Gehalt nix und ich zahle den Rest- wir haben es trotz Berechnung und Aufschlüsselung der Kosten durchgerechnet und es bleiben im Durchschnitt knapp 150 € im Monat übrig- mehr nicht- kann es passieren, das wir das Haus verkaufen müssen, die Finanzierung ist genau 1150 €.Meiner Tochter ist das egal, wir sind leider auf Auto angewiesen und an Strom/Gas Wasser und Gemeindekosten können wir nix sparen, ausserdem wie berechnet sich das minderjährige Kind, seine Unterhaltung kostet auch.Studiengebühren müssten ja auch gezahlt werden, wir wissen nicht weiter.
Ich weiss auch nicht was Wohnwertvorteil bedeutet. Unser Jahresbrutto(30.185 € + 33.162 €) lt. Steuererklärung war abzüglich Werbungskosten 52.272 €, das zu versteuernde Einkommen 43.055 €;Einkommenssteuer 6.903 €- das sind Angaben Steuererklärung.
Bafögrechner sagt erstmal nein, da ich nur den Internetrechner gewählt habe und eventl.Angaben nicht stimmen.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Leider ist anhand Ihrer Angaben immer noch keine entgültige Einschätzung möglich, weil man zunächst das Nettoeinkommen genau berechnen muss. Man muss wissen wie hoch Ihre Aufwendungen für den Kredit und die Altersvosotge sind, man muss auch wissen wie hoch Ihre berufsbedingten Aufwendungen sind, hier speziell die Fahrtkosten zur Arbeit. Man berücksichtigt beim Unterhalt entweder die Autorate oder die konkreten Fahrtkosten. Man muss also zunächst das bereinigte Nettoeinkommen von Ihnen und Ihrer Fru ermitteln, bevor man weiterrechnet. Wenn ich hier ungefähre Angaben mache, wäre das unseriös. Im Rahmen einer Direktanfrage wäre eine Unterhaltsberechnung konkret möglich. Sie können mich hier gerne beauftragen.
Die Finanzierung für das Haus verringert natürlich das Nettoeinkommen, allerdings zählt auch das mietfreie wohnen im eigenen Haus als Einkommen. Welche Miete man für Ihr Haus zahlen würde, kann ich nicht beurteilen, hieraus kann man grob den Wohnwertvorteil ermitteln. Das Haus müssen Sie für den Unterhalt nicht verwerten.
Ihre Angaben zu Ihren Lebenshaltungskosten helfen so nicht weiter, weil nicht alle Positionen für den Unterhalt von Relevanz sind.
Gerne stehe ich für eine ausführtliche Berechnung zur Verfügung, Sie können natürlich auch vor Ort einen Anwalt aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht