Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Bezüglich Ihres durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens habe ich einen Betrag von 3.650,00 € zugrunde gelegt. Ohne berufsbedingte Aufwendungen und ohne Berücksichtigung evt. ehebedingter Schulden ergibt sich für die 14 Jahre alte Tochter folgende Unterhaltsverpflichtung:
Tabellenunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle: 546,00 €
abzüglich hälftiges Kindergeld: -92,00 €
Kindesunterhalt: 454,00 Euro
2.
Für den Kindesunterhalt spielt es keine Rolle, daß Sie und Ihre geschiedene Ehefrau mit neuen Partnern zusammen leben.
Für den Ehegattenunterhalt ist dies aber von Bedeutung. Ist die neue Beziehung gefestigt, besteht kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Als gefestigt gilt eine Beziehung nach der Rechtsprechung, wenn sie mindestens 2 1/2 bis 3 Jahre besteht.
Ggf. kommt bezüglich des nachehelichen Unterhalts eine Abänderungsklage in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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