Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst bestimmt sich der Unterhalt nach dem tatsächlichen Einkommen des Unterhaltsverpflichteten.
Dieser kann sich seiner Verpflichtung aber nicht durch Erwerbslosigkeit entziehen.
Daher ist ein fiktives Einkommen anzusetzen, wenn der Verpflichtete kein Einkommen hat, obwohl es ihm zumutbar und möglich wäre ein Einkommen zu erzielen.
Dies ist der Fall, wenn sich der Unterhaltsschuldner bezogen auf seine Unterhaltsverpflichtung verantwortungslos oder zumindest leichtfertig verhält. Dies gilt sowohl für die Aufgabe als auch für Bemühungen um einen Arbeitsplatz. Dasselbe gilt bei einem Arbeitsplatzwechsel, wenn dadurch das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten gemindert wird.
Beispiele für verantwortungsloses oder leichtfertiges Handeln können sein:
-Eigenkündigung
-selbstverschuldete Kündigung durch arbeitsvertragswidriges Verhalten (Alkoholisierung am Arbeitsplatz, Diebstahl u.ä.)
-keine ernsthaften und nachhaltigen Erwerbsbemühungen, Maßstab insbesondere Form und Anzahl von Bewerbungen, Vorsprache beim Arbeitsamt, eigene Zeitungsannonce u.a.
Es ist zu beachten, dass unterlassene Erwerbsbemühungen ursächlich sein müssen für die Leistungsunfähigkeit.
Keine selbstverschuldete Leistungsunfähigkeit liegt beispielsweise vor bei Arbeitsplatzverlust durch Krankheit oder auch bei betriebsbedingter Kündigung.
Soweit die Kündigung in dem von Ihnen geschilderten Fall personenbedingt durch häufiges Fehlen erfolgte, handelt es sich schon um eine sog. selbstverschuldete Kündigung, so dass Ihrem Mann ein fiktives Einkommen zuzurechnen ist und dieses bei der Berechnung von Getrenntlebendunterhalt zu berücksichtigen wäre.
Der Trennungsunterhalt ist unabhängig von der Ehedauer bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung zu zahlen. Erst der danach zu zahlende nacheheliche Unterhalt ist zeitlich begrenzt. Sie sollten daher erwägen, ein Ehescheidungsverfahren durchzuführen.
Über eine kostengünstige Variante finden Sie Informationen unter www.net-rechtsanwalt.de (Online-Scheidung).
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
wie lange ist der nacheheliche Unterhalt bei Scheidung?
er fordert bis jetzt noch keinen Trennungsunterhalt, weil er es wahrscheinlich auch nicht weiss, das ihm das zusteht.
Wenn ich jetzt die Scheidung beantragen würde, stünde ihm wohl ab dem Zeitpunkt schon Trennungsunterhalt zu.
wie und wo kann ich nachweisen, das er sich nicht wirklich bemüht??? oder steht da das Arbeitsamt dahinter?
Ich will keine schlafenden Hunde wecken, wegen des Unterhalts bei ihm und die Angst bei mir ist viel zu gross, das er überhaupt nichts mehr macht....Frau weg, Arbeit weg....
Alkoholprobleme hat er auch und das zählt wohl als Krankheit.
Er kriegt sein Leben nicht mehr in den Griff und in meinen Augen zieht er mich mit runter......durch Zugewinnausgleich und Scheidungskosten verschuldet und wegen des Unterhalts nicht mal in der Lage, die Kosten zu tilgen.
Ich sehe leider keine Lösung momentan!
Ein Anspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit oder auf Aufstockungsunterhalt kann zeitlich begrenzt werden, "soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre". Eine zeitliche Begrenzung ist aber nur in Ausnahmefällen möglich, nämlich wenn die Ehe nicht lange gedauert hat (etwa bis 10 Jahre) und wenn in der Ehe oder danach vom Berechtigten keine gemeinschaftlichen Kinder zu betreuen waren und wenn auch keine sonstigen Gründe vorliegen, die gegen eine zeitliche Begrenzung sprechen.
Trennungsunterhalt steht den Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Trennung zu, unabhängig vom Zeitpunkt der Einreichnung der Scheidung.
Die Bemühungen muss der Mann nachweisen.
Evt. besteht jetzt noch die Möglichkeit insbesondere wegen des Zugewinns und der sonstigen Scheidungsfolgesachen, mit dem Ehemann eine Vereinbarung zu treffen. Dies kann erheblich Scheidungskosten sparen. Vielleicht könnte hier auch gleich eine Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt getroffen werden.