Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand der mitgeteilten Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Während der 6-jährigen Wohlverhaltensperiode/Treuhandphase hat Ihr Mann aufgrund der mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrends beim Gericht eingereichten Abtretungserklärung seine samtlichen pfändbaren Einkünfte an seine Gläubiger abgetreten. Das pfändbare Einkommen wird vom Treuhänder (Insolvenzverwalter) von Ihrem Mann bzw. dessen Arbeitgeber eingezogen und an die Gläubiger verteilt.
Die Höhe des pfändbaren Einkommens richtet sich nach gesetzlichen Vorschriften und einer entsprechenden Tabelle (Pfändungsfreigrenzen-Tabelle) unter Berücksichtigung des Einkommens und der Anzahl der Personen, denen ihr Mann Unterhalt schuldet. Bei einem Einkommen von 1.300,00 EUR/Monat und einer unterhaltsberechtigten Person (Ihnen) läßt sich der Tabelle entnehmen, dass von dem Gehalt Ihres Mannes nichts gepfändet werden kann, er also den kompletten Betrag für sich behalten darf.
Von seinem Gehalt muß Ihr Mann den für Sie titulierten Unterhalt an Sie bezahlen, vorbehaltlich der Grenzen des Selbstbehalts.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt
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