Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
In das Vermögen der Ehefrau des Unterhaltsschuldner können Sie grundsätzlich nicht volllstrecken, da in einer Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft jeder Eigentümer seines Vermögens und seiner Schulden bleibt.
Eine Möglichkeit ist das von Ihnen bereits angestrengte Verfahren der Pfändung des Taschengeldanspruchs des Unterhaltsschuldner gegen seine Ehefrau. Die Höhe des Taschengeldanspruchs beträgt 5-7 % des Einkommens der Ehefrau des Unterhaltsschuldners. Von diesem Taschengeldanspruch können grundsätzlich 70% bei der Ehefrau gepfändet werden. Ist das eigene Einkommen des Unterhaltsschuldners jedoch mindestens so hoch wie sein Taschengeldanspruch kann dieser entfallen und somit der Anspruch auf Pfändung des Taschengeldanspruchs; Kammergericht, Beschluß vom 3. 5. 1999 - 25 W 218/98
.
2.
In einem Privatinsolvenzverfahren werden die aufgelaufene Unterhaltsrückstände Insolvenzforderungen. Eine Möglichkeit diese zu sichern gibt es nicht. Erfolgt nach Ablauf des Verfahrens eine Restschuldbefreiung kann hisichtlich der aufgelaufenden Unterhaltsrückstände nicht mehr in das Vermögen des Unterhaltsschuldners vollstreckt werden.
Dies gilt jedoch nicht für die laufenden Unterhaltsansprüche, da diese monatlich neu entstehen und damit nicht zu Insolvenzforderungen werden.
Darüber hinaus gelten idR höhere Pfändungsfreigrenzen für 'normale' Gläubiger und geringere Pfändungsfreigrenzen für Unterhaltsgläubiger, sodass Sie in einen Teil des Einkommens des Unterhaltsschuldners vollstrecken könnten, der den anderen Gläubigern versagt ist.
Der Unterhaltsschuldner hat auch eine Obliegenheit zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, daß ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird; BGH, Urteil vom 23. 2. 2005 - XII ZR 114/ 03
.
Der Schuldner hat in einem Insolvenzverfahren während der Wohlverhalternsphase sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen; § 295 InsO
. Andernfalls riskiert er die Restschuldbefreiung. Übt er eine solche angemessene Erwerbstätigkeit aus, ist der Anteil der Begleichung der Unterhaltsschulden größer.
Ein möglichst frühes Insolvenzverfahren des Unterhaltsschuldners kann daher auch im Interesse der Unterhaltsgläubiger sein.
Gem. §§ 13 ff InsO
kann auch ein Gläubiger den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen.
3.
Unterhalsschulden werden, auch wenn diese nicht beglichen wurden, keine "Schulden aus unerlaubter Handlung". Eine Möglichkeit diese zu sichern gibt es, wie bereits oben ausgeführt nicht.
4.
Gem. § 1606 BGB
haften gleich nahe Verwandte anteilig nach ihrem Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. D.h. auch der geringverdienende Kindsvater ist selbst bei einem hohen Einkommen der Kindsmutter grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. D.h. es besteht ein Unterhaltsanspruch des 3. Kindes gegen den Kindvater.
5.
Hinsichtlich des Komplexität der Materie Kindesunterhalt rate ich Ihnen sich an einen Rechtsanwaltskollegen Ihrer Wahl zu wenden, der anhand Ihrer Unterlagen und der konkreten Zahlen die weiteren notwendigen Schritte einleiten kann.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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