Sehr geehrter Ratsuchender,
soweit Sie erneut heiraten wollen, wir Ihre Partnerin nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Es besteht lediglich der Nachteil, dass die Ehe mit der Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer Tochter belastet wäre.
Soweit Ihre Tochter volljährig ist, sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Sie geben an, dass auch Ihre Ex-Ehefrau berufstätig ist. Soweit Sie beide den Selbstbehalt von 900 EUR übertreten, sind Sie auch leistungsfähig.
Der Bedarf Ihrer Tochter, soweit Sie nicht mehr zuhause wohnt, liegt bei 640 EUR. Davon ist das Kindereld von 184 EUR abzuziehen, so dass 456 EUR verbleiben. Dieser Unterhalt ist um das bereinigte Lehrlingsgehalt zu vermindern (Schätzung 300 EUR).
Es würde somit ein Unterhaltsbetrag von 156 EUR verbleiben (bei höherem Lehrlingsgehalt entsprechend weniger). Diesen Betrag müssten die beiden Eltern anteilig (!) quotal nach ihrem Einkommen bezahlen. Verdient Ihre Ex-Frau genauso viel, so werden Sie sich den Unterhaltsbetrag teilen, so dass dieser Beispielrechnung zufolge noch eine monatliche Zahlung von 78 EUR verbleiben würde.
Wenn nun aus Ihrer neuen Beziehung ein Kind hervorgehen würde, so ist dies gleichrangig neben Ihrer Tochter unterhaltsberechtigt.
Der Selbstbehalt beträgt in allen Fällen 900 EUR, daran änder sich nichts. Was sich ändert ist die Verteilung Ihres über den Selbstbehalt hinausgehenden Einkommens.
Was nun die Unterhaltspfliccht gegenüber Ihrem Vater anbelangt, so sind Sie nicht leistungsfähig, da Ihr Mindestselbstbehalt 1400 EUR beträgt.
ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben. ich bitte zu beachten, dass meine Ausführungen zur Unterhaltshöhe wirklich nur eine allererste grobe Orientierung für Sie sein können und im Streitfalle den Gang zu einem Fachanwalt für Familienrecht nicht ersetzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht