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Unterhalt bei Auszug im Abitur

17. August 2015 20:09 |
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Familienrecht


Beantwortet von


21:44

Guten Abend,
meine Tochter ist gerade 18 und geht in die Q2/letzte Klasse Abitur. Sie wohnt noch zu Hause, ich bekomme vom Kindesvater Unterhalt und Kindergeld. Selbst gehe ich auch sozialversicherungspflichtig arbeiten.
Der neue Freund meiner Tochter hat ihr nun die Idee in den Kopf gesetzt, sich eine gemeinsame Wohnung zu nehmen. Ich bin dagegen, da sie noch kein eigenes Geld verdient und hier zu Hause Kost und Logie umsonst hat.
Meine Frage: steht ihr bei einem Auszug der Unterhalt des Kindesvaters zu und auch das Kindergeld? Und bin ich auch verpflichtet, ihr Unterhalt zu zahlen, obwohl ich ihr Wohnen und Essen umsonst gewähre?
Ich habe noch eine weitere Tochter (15 Jahre) in meinem Haushalt leben.
Mir geht es nicht um die Zahlungen, im Grunde möchte ich verhindern, dass sie in dieser Phase ihres Lebens auszieht, da sie sich voll auf ihr Abi konzentrieren sollte.
Mit freundlichem Gruß

17. August 2015 | 21:33

Antwort

von


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26135 Oldenburg
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie haben zu Recht von Ihrem Bestimmungsrecht gemäß § 1612 Abs. 2 BGB Gebrauch gemacht.

Danach sind Sie berechtigt Kost und Logis anzubieten. Nach Ihrer Darstellung ist nicht ersichtlich, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte.

Zwar ist auf die Belange der Tochter Rücksicht zu nehmen. Es müssen aber schon schwerwiegende Gründe vorliegen, die dem Zusammenleben Eltern/Kind entgegenstehen. Dazu führen Sie nichts aus; auch ist Ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, dass möglicherweise auch der Zusammenleben mit der 15-jährigen Schwester Anlass zu einer anderen Einschätzung geben könnte.

Offenbar will Ihre Tochter nur auf Drängen des Freundes ausziehen. Das allein wird in der derzeitigen Situation nicht reichen, zumal Sie zutreffend darauf hinweisen, dass sich die Tochter in der letzten Klasse vor dem Abitur befindet.

Nach meiner Einschätzung wird der „Wunsch" der Tochter zurücktreten müssen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 17. August 2015 | 21:42

Vielen Dank für die kurze Einschätzung des Sachverhalts.
Es bestehen keine schwerwiegende Gründe für einen Auszug, das Zusammenleben aller funktioniert ohne gravierende Probleme.
Ich entnehme aus Ihrer Antwort, dass meiner Tochter, sollte sie dennoch ausziehen, keine Unterhaltsansprüche zustehen werden.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. August 2015 | 21:44

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Annahme ist zutreffend. Da Sie Kost und Logis anbieten, wird ein Barunterhaltsanspruch nicht bestehen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg

ANTWORT VON

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