Sehr geehrte Ratsuchende,
der Regelunterhalt für Ihren Sohn beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 327,- EUR pro Monat. Der Vater ist weiter zur Zahlung des Unterhaltes verpflichtet, und zwar zunächst bis zum Ende des Schulbesuches Ihres Sohnes. Insofern macht es selbstverständlich Sinn, einen Anwalt mit der Durchsetzung des Anspruches zu beauftragen.
Es ist möglich, daß Sie sich von Ihrem Sohn bevollmächtigen lassen, Ihn in dieser Sache zu vertreten. Sinnvoller ist es jedoch, wenn Ihr Sohn selber dem Anwalt Vollmacht erteilt.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte