Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Unterhalt an volljährigen Sohn nach Abgeschlossener Lehre

11. August 2015 10:29 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Mein volljähriger Sohn hat eine Ausserbetriebliche Ausbildung bei der IHK nach 3 Jahren erfolgreich abgeschlossen. Jetzt macht er sein Fachabi was 1 Jahr dauert.

Meine Frage:

-Muss ich weiter Unterhalt Bezahlen obwohl die Ausbildung abgeschlossen ist?

- Muss ich nach dem Fachabitur, ein Studium weiter Unterhalt Bezahlen?

- Mein Sohn hat eine Lehre als Bürokaufmann abgeschlossen, will nach dem Fachabi, im IT Bereich Studieren.

Danke für ihre Hilfe

11. August 2015 | 12:09

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Aufgrund ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich zunächst davon aus, dass eher kein Kindesunterhalt mehr geschuldet wird. Jedenfalls nach Ende der Ausbildung besteht zunächst kein Anspruch mehr auf Unterhalt, da damit der erste Berufsweg abgeschlossen ist.

In den Fällen Schule-Lehre-Fachabitur-Studium ist die Berufsausbildung mit der Lehre abgeschlossen. Der Besuch der Fachhochschule und das anschließende Studium stellen keine Fortführung der Ausbildung dar, sondern werden als neue Ausbildung betrachtet (BGH, Urt. v. 17.05.2006, Az. XII ZR 54/04 , RdNr. 20).

Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn die Eltern die Begabung ihres Kindes unterschätzt haben und es deshalb von vornherein nicht aufs Gymnasium geschickt haben. Unter besonderen Voraussetzungen besteht möglicherweise ein Anspruch auf elternunabhängiges Bafög.

Ein anderes Ergebnis kann auch dann bestehen, zum Beispiel das Fachabitur und auch das daran sich anschließende Studium auf der Lehre aufbauen. dann kann ein weiterer Unterhaltsanspruch bestehen. Die sodann folgende Ausbildung muss in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der bisherigen Lehre stehen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Christian Joachim

ANTWORT VON

(448)

Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet- und Pachtrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER