Grundsätzlich ist es richtig, dass die Eltern einem volljährigen Kind Unterhalt nur schulden bis zum Abschluss der berufsqualifizierenden Ausbildung. Unabhängig davon, ob der gewählte Weg und der Abschluss zur Gestaltungstechnischen Assistentin bereits als Beruf zu werten ist, handelt es sich bei Ihrem Fall aber um den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fall. Nach der gefestigten und inzwischen langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es so, dass die Eltern bei einem Kind, das Abitur gemacht hat, sozusagen immer damit rechnen müssen, dass ein Studium aufgenommen wird. Eine vorherige Berufsausbildung beendet nicht die Unterhaltspflicht, wenn der entsprechende Beruf einen sachlichen engen Zusammenhang zu dem Studium aufweist und wenn auch ein zeitlicher Zusammenhang besteht.
Bei der Gestaltungtechnischen Assistentin und dem Studium Gestaltung scheint mir der enge sachliche Zusammenhang offensichtlich zu sein. Da auch direkt im Anschluss an die Ausbildung das Studium begonnen wurde, ist auch der zeitliche Zusammenhang gewahrt.
Das Kind ist auch noch in einem Alter, in dem damit gerechnet werden musste, dass noch ein Studium aufgenommen wird. (Teilweise wird das verneint, wenn die Kinder bei Aufnahme des Studiums älter als 30 Jahre alt sind.)
Zu beachten ist natürlich, dass nicht nur der Vater, sondern auch die Mutter zum Barunterhalt verpflichtet ist. Das Kindergeld wird beim Unterhalt vollständig angerechnet.
Zusammengefasst ist es also so, dass das Studium durchaus noch verpflichtend und nicht nur freiwillig finanziert werden muss, allerdings von beiden Eltern, und dass dies sich auch nicht nur auf den Bachelor bezieht, sondern auch einen eventuellen Master mit einschließt.