Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Eltern müssen Ihren Kindern eine Ausbildung finanzieren, die ihren Fähigkeiten und ihren Bedürfnissen entsprechen. Vorliegend ist es jedoch problematisch, dass Sie bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen. Zur Finanzierung einer Zweitausbildung sind Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, die bei Ihnen einschlägig sein könnten. Wenn Sie insbesondere auf Drängen Ihrer Eltern/ Ihres Vaters eine Ausbildung aufgenommen haben, die nicht Ihren tatsächlichen intellektuellen Fähigkeiten entspricht und zwischen Erst- und Zweitausbildung ein zeitlicher und fachlicher Zusammenhang besteht, so könnten Sie einen Anspruch auf eine Zweitausbildung haben. Der zeitliche Zusammenhang wird vorliegend –Unterbrechung von zwei Monaten- nicht problematisch sein. Der fachliche Zusammenhang wurde vom Bundesgerichtshof für Ausbildungen Bauzeichner-Architekturstudium bejaht, dementsprechend dürfte es auch bei den Ausbildungen Industriekauffrau –BWL-Studium keine Probleme geben.
Sie sollten Ihren Vater auf diese Rechtsprechung hinweisen und bei weiterer Verweigerung mit einem Anwalt vor Ort zu gegebenem Zeitpunkt die Erfolgsaussichten einer Klage besprechen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Also müssen beide Kriterin erfüllt sein, dass Drängen der Eltern, diese Ausbildung zu absolvieren, sowie der zeitliche und sachliche Zusammenhang?
Ich absolviere die Ausbildung aufgrund meiner persönlichen Neigung, also nicht auf Drängen der Eltern !
Industriekaufmann + BWL Studium bauen sehr gut aufeinander auf, also der zeitl. und sachliche Zusammenhang ist da gegeben.
Habe ich nun Anspruch auf den Unterhalt?
Vielen Dank vorab !
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Da Sie noch ein BWL-Studium anstreben, müsste man argumentieren, dass eine Ausbildung zur Industriekauffrau nicht ihren intellektuellen Fähigkeiten entspricht. Es spielt auch eine Rolle, ob Sie das nachfolgende Studium bereits vor Beginn der Ausbildung geplant hatten und inwieweit diesbezüglich Ihr Vater damit rechnen durfte, dass mit Abschluss der Ausbildung seine Unterhaltsverpflichtung endet. Dies könnten alles Argumente für eine weitere Unterhaltsverpflichtung sein. Ob ein Gericht das dann genauso sieht, kann man natürlich nicht 100% vorhersagen.