Guten Tag,
ich gehe zunächst davon aus, dass Sie die Ehe nach deutschem Recht geschlossen haben, auch wenn Sie in Österreich wohnen. Sofern dies nicht der Fall ist, bitte ich um kurze Mitteilung.
Nach deutschem Recht kann ich Ihnen leider keine Hoffnung machen, um eine Unterhaltspflicht herumzukommen. Sinn der nachehelichen Unterhaltsverpflichtet ist es, zumindest für einen beschränkten Zeitraum die ehelichen Lebensverhältnisse aufrecht zu erhalten. Dementsprechend gewährt das Gesetz für bestimmte Ausnahmetatbestände, in denen ein nachehelicher Unterhalt der Billigkeit entspricht, einen Unterhaltsanspruch. Im vorliegenden Fall wird Ihre Ehefrau, da sie die Ausbildung während der Ehe begonnen hat, nach § 1573 Abs. 1 BGB
einen Anspruch zumindest bis zur Beendigung der Ausbildung haben. Diese Norm gibt Ihrer Frau einen Unterhaltsanspruch dann, wenn sie nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit findet. Hier ist entscheidend, dass die Ausbildung bereits während der Ehe begonnen worden ist und Ihre Frau deshalb auch die Beendigung dieser Ausbildung beanspruchen kann. Nach Abschluss der Ausbildung hat Ihre Frau dann allerdings die Erwerbsverpflichtung, sich um eine Tätigkeit in einem der erlernten Berufe zu bemühen, wobei ich davon ausgehe, dass die Ehe kinderlos geblieben ist.
Der von Ihnen zitierte § 1575 BGB
ist nicht einschlägig, da dieser gerade den umgekehrten Fall, dass eine Ausbildung wegen der Ehe unterbrochen bzw. abgebrochen worden ist, umfaßt.
Ich vermag anhang Ihrer Schilderung nicht zu erkennen, ob Sie tatsächlich Unterhalt nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach schulden. Dies hängt von den jeweils konkreten Einkommensverhältnissen ab.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiter geholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Str. 19
26603 Aurich
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Diese Antwort ist vom 23.06.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Weiss,
vielen Dank für die rasche Antwort.
Ehe nach deutschem Recht: ja
Kinderlos: ja
Besteht aber die Möglichkeit, dass meine Frau, zumal die Ausbildung wie gesagt auch Freitags + Samstags ganztags, als wie bisher Mo-Do halbtags absolviert werden kann, nicht eine zumutbare Erwerbstätigkeit annehmen muss (zumal bei 3 Berufen) ?
Sie hat ja während der Ehe Ihre Stellung aufgegeben, obwohl ich damit nicht einverstanden war - und jetzt muss ich in voller Höhe Unterhalt leisten um den Ausbildungswahn meiner Frau zu finanzieren ?
Wie ist Ihr Schlusssatz - ... nicht nur dem Grunde sondern auch der Höhe nach schulden ...
Mfg
Guten Tag,
meine Ausführungen betrafen die Frage, ob Sie überhaupt Unterhalt schulden, also die Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach. Hier kann ich Ihnen leider keine Hoffnung machen. Wenn Ihre Frau die Ausbildung während der Ehezeit begonnen hat, kann sie diese Ausbildung auch nach der Ehe beenden. Ihre Frau kann möglicherweise die Ausbildung so legen, daß sie parallel dazu einem Beruf nachgehen kann, verpflichtet ist sie hierzu nicht.
Die andere Frage ist die der Unterhaltsverpflichtung der Höhe nach, also die Frage, in welcher Höhe Sie überhaupt dann Unterhalt leisten müssen. Dies hängt von den konkreten Einkommenverhältnissen bei Ihnen und bei Ihrer Frau ab, die ich nicht kenne. Unter einem bestimmten Einkommensniveau müssen Sie keinen Unterhalt zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß