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Unterhalt an nichteheliche Tochter

9. April 2007 20:08 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Hallo,
und vielen Dank für diese Möglichkeit hier. Mein Problem:
Ich, verheiratet seit Ende 2005 (mit dieser Frau zusammen seit Mai 1995), habe eine uneheliche Tochter, geb.03.1988. Den UNterhalt konnte ich teilweise zahlen, teilweise nicht. Eine Zeitlang zahlte das Jugendamt, diese Beträge habe ich zurück bezahlt und das ist ein Teil des Problems:

Ich habe mich 1997 als Handelsvertreter selbständig gemacht und dann relativ gutes Geld erwirtschaftet, es bestanden jedoch verschiedenste Außenstände und Zahlungverpflichtungen, (ca 70000€) die ich immer versucht habe zu erfüllen. So kam dann eins ums andere: Gläubiger bezahlt, Finanzamt vergessen- Finanzamt nachgezahlt, laufende Steuern abgedrückt- Gläubiger warten lassen, Unterhalt nicht zahlen können, nächsten Monat genau anders herum....

2004 dann habe ich dann eine Anzeige der Kindesmutter bekommen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Ich hatte in 2004 tatsächlich 3-4 von 12 Monaten nicht zahlen können! Mir wurde jetzt durch die ermittelnde Staatsanwaltschaft vorgehalten, daß ich etwa 9000€ mtl an Überweisungen bekommen habe, aber alle meine Schreiben betreff der Ausgaben dazu wurden nicht beachtet. Z.B. bekam ich einmal wohl etwa 12.000 von meinem Geschäftspartner überwiesen, dies aber nur als Provisionsvorschuß (den ich trotzdem mit Ust. und EKSt. abrechnen muß), und dieser Betrag ging direkt ans Finanzamt um Steuernachzahlungen zu regulieren. Das Geld stand mir also gar nicht zur Verfügung.
Anderer Fall:
Ich bekomme 5000€ überwiesen, will Geld für Miete Büro u.a. überweisen, plötzlich Konto gesperrt. Da wollte einer sofort und ohne Kompromisse 9000€, folglich Unterhaltszahlung nicht möglich ohne Bezahlung der Schuld. Also Gläubiger bezahlen damit das Konto wieder frei wird.

Nun wurde ich wegen der "Verletzung der Unterhaltspflicht" in 2004 (über die 18 Jahre trotzdem angesammelte Summe etwa 8000€), zu 8 Monaten Haft auf 3 Jahre Bewährung verurteilt, da ich die bei der ersten Verhandlung im August 2006 bei eingestelltem Verfahren vereinbarten 200€ seit Dezember 2006 nicht zahlen konnte, ich hatte die nunmehr volljährige Tochter um Aussetzung bis etwa Mai 2007 gebeten. (Kündigung meines Hauptauftraggebers, kein PKW mehr als Handelsvertreter... , Neubeginn..)

Daß das Einkommen trotz der sicher nicht unerheblichen Einnahmen (gewerblich, also erstmal dem Unternehmen gehörend) teilweise nicht reichte um mitunter sogar die Miete zahlen zu können (Schuldenbegleichung) wurde meines Erachtens überhaupt nicht berücksichtigt, derzeit ist nun das Insolvenzverfahren beantragt.

Frage: Was passiert bei einem Widerspruch zum Urteil, welche Möglichkeiten bieten sich mir?

10. April 2007 | 09:41

Antwort

von


(448)
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Sehr geehrter Fragesteller,

sofern aus Fristgründen überhaupt noch eine Möglichkeit einer Berufung besteht (diese wäre 1 Woche nach Urteilsverkündung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen, § 314 StPO ), müsste der Sachverhalt insgesamt näher untersucht werden, um die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels besser einzuschätzen.

Insgesamt spricht einiges dafür, dass hier eine Verletzung vorliegen könnte, da es sich um einen verhältnismäßig hohen Unterhaltsrückstand handelt. Andererseits müssen Sie gleichzeitig zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt haben und auch die Möglichkeit der Erfüllung der Unterhaltspflicht gehabt haben. Es muss also eine Leistungsfähigkeit bestanden haben, die sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln ergibt. Dabei geht die Rechtsprechung jedoch sogar davon aus, dass für finanziell schlechte Zeiten Rücklagen gebildet werden müssen.

Im Fall einer zulässigen Berufung wird das Verfahren drch die nächsthöhere Instanz (hier das Landgericht) noch einmal behandelt. Der Verfahrensablauf ist dem vor dem Amtgsericht sehr ähnlich. Die Berufung stellt somit eine Überprüfungsmöglichkeit des erstinstanzlichen Urteils dar.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.rechtsbuero24.de


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 10. April 2007 | 10:12

Vielen Dank für die schnelle Antwort, die recht zufriedenstellend für mich ist. Können Sie mir einen kompetenten Kollegen in Rostock zu diesem Thema empfehlen? Kühlungsborn ist mir doch recht weit entfernt von meinem Wohnort östlich der Stadt. Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. April 2007 | 10:27

Sehr geehrter Fragesteller,

meinen Vorschlag und Empfehlung erhalten Sie gerne in einer separaten E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Joachim
- Rechtsanwalt-

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