Sehr geehrter Fragesteller,
sofern aus Fristgründen überhaupt noch eine Möglichkeit einer Berufung besteht (diese wäre 1 Woche nach Urteilsverkündung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen, § 314 StPO
), müsste der Sachverhalt insgesamt näher untersucht werden, um die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels besser einzuschätzen.
Insgesamt spricht einiges dafür, dass hier eine Verletzung vorliegen könnte, da es sich um einen verhältnismäßig hohen Unterhaltsrückstand handelt. Andererseits müssen Sie gleichzeitig zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt haben und auch die Möglichkeit der Erfüllung der Unterhaltspflicht gehabt haben. Es muss also eine Leistungsfähigkeit bestanden haben, die sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln ergibt. Dabei geht die Rechtsprechung jedoch sogar davon aus, dass für finanziell schlechte Zeiten Rücklagen gebildet werden müssen.
Im Fall einer zulässigen Berufung wird das Verfahren drch die nächsthöhere Instanz (hier das Landgericht) noch einmal behandelt. Der Verfahrensablauf ist dem vor dem Amtgsericht sehr ähnlich. Die Berufung stellt somit eine Überprüfungsmöglichkeit des erstinstanzlichen Urteils dar.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Antwort
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Vielen Dank für die schnelle Antwort, die recht zufriedenstellend für mich ist. Können Sie mir einen kompetenten Kollegen in Rostock zu diesem Thema empfehlen? Kühlungsborn ist mir doch recht weit entfernt von meinem Wohnort östlich der Stadt. Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
meinen Vorschlag und Empfehlung erhalten Sie gerne in einer separaten E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
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