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Unterhalt an meine Tochter

3. Juli 2017 13:19 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

Ich habe eine 1ßjährige Tochter mit einer Brasilianerin. Lebe aber mit meiner Frau weiterhin zusammen. Im August 2016 ist die Mutter nach Brasilien zurückgegangen..
Ich musste meine Tochter in meine eheliche Wohngemeinschaft aufnehmen.
Die Mutter einen Aufenthaltstitel mit Arbeitsgenehmigung.
Ich bin seit Januar 2017 in Rente.
Meine Rente beträgt knapp 800 EUR.
Die Mutter bezahlt keinen Unterhalt.
Ist es möglich beim Jugendamt einen Antrag auf einen Unterhaltsvorschuß zu stellen?
Die Mutter lebt zur Zeit in Brasilien, arbeitet dort nicht und leistet auch keine Zahlungen.

MfG

3. Juli 2017 | 15:40

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

die Voraussetzungen für die Möglichkeit Unterhaltsvorschuss zu erhalten sind in § 1 Unterhaltsvorschussgesetz aufgeführt.

Für Sie wesentlich ist § 1 Abs. 1 Nr. 2 Unterhaltsvorschussgesetz.

" 1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer

1.
......................................................................

2.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt...."

Ich habe Ihre Darstellung so verstanden, dass Sie mit Ihrer Ehefrau nach wie vor zusammenleben. Da Sie von dieser nicht getrennt leben, werden Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Bereits an dieser Vorausssetzung wird ein Anspruch scheitern.

Es kommt dann auch nicht darauf an, dass die Mutter keinen Unterhalt zahlt und in Brasilien lebt.

Sie könnten aber für das Kind möglicherweise andere staatliche Leistungen zu beantragen.

Ich gehe davon aus, dass Sie das Kindergeld bereits beantragt haben.

Für das Kind könnten noch weitere Leistungen beantragt werden. Leider was das Alte icht zu erkennen. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahr könnte Sozialgeld beantragt werden, nach Vollendung des 15. Lebensjaht Leistungen nach dem SGB II.

Ob diese Leistungen in Betracht kommen müsste individuell geprüft werden, was hier leider nicht möglich ist.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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