Sehr geehrte Ratsuchende,
1.
Auf der Grundlage Ihrer Angaben ist die von Ihnen vorgenommene Berechnung zutreffend, solange der volljährige Sohn Ihres Lebensgefährten Im Haushalt der Mutter lebt.
Das Kindergeld wird zu 100% von dem Bedarf des volljährigen Sohnes abgezogen, auch wenn – wie hier – der Sohn zwar noch bei seiner Mutter wohnt, diese aber nicht leistungsfähig ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2005 - Az. XII ZR 34/03
).
Nur soweit der Differenzbetrag in Höhe von € 81 pro Monat nicht für etwaigen Mehrbedarf ausreichen sollte, käme derzeit noch eine Unterhaltsverpflichtung in Betracht.
2.
Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 640 €. In diesem Fall wäre nach Abzug der um den Mehrbedarf bereinigten Ausbildungsvergütung von € 266 und des vollen Kindergeldes in Höhe von € 174 noch Unterhalt in Höhe von genau € 200 zu bezahlen. Der Selbstbehalt Ihres Lebensgefährten, der dann € 1.100 beträgt, wird dabei nicht berührt. Abweichungen können sich in diesem Fall ergeben, wenn das um berufsbedingte Aufwendungen und sonstige berücksichtigungsfähige Schulden bereinigte Nettoeinkommen unter € 1.300 liegt. Im Normalfall sind aber nur 5% als Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen anzusetzen (hier: € 70), wenn nicht höhere Ausgaben konkret nachgewiesen werden.
Ich hoffe, Ihre Fragen hinreichend beantwortet zu haben und verweise ansonsten auf die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sie schreiben soweit der Differenzbetrag von 81 Euro p.Mon. nicht für etwaigen Mehrbedarf ausreichen sollte.Gibt es irgendwelche Richtlinien was unter "etwaigen Mehrbedarf" fällt?
Sehr geehrte Ratsuchende,
nach der gesetzlichen Vorgabe des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1610.html" target="_blank">§ 1610</a> Abs. 2 Satz 1 BGB sowie des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1613.html" target="_blank">§ 1613</a> Abs. 2 Nr. 1 BGB ist zu unterscheiden zwischen laufendem Bedarf und Sonderbedarf.
Unter den laufenden Bedarf fallen Kosten für Wohnung, Ernährung, Kleidung, Krankenversicherung, Berufsausbildung und dergleichen.
Allerdings sind nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien unter anderem des OLG Düsseldorf Beiträge für Kranken- und Lebensversicherung nicht in dem Tabellenunterhaltsbetrag enthalten. Diese Kosten stellen somit bereits einen Mehrbedarf dar, der eigenständig geltend gemacht werden muss.
Mehrbedarf ist darüber hinaus Sonderbedarf im Sinne unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs. Hierunter fallen z.B. Eigenbeteiligungen für notwendige Heilbehandlungen oder auch die Kosten für einen Sportverein oder Musikunterricht, sowie die Mietkaution für die erste eigene Wohnung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt