Sehr geehrter Ratsuchender,
zur der Frage der Kindergeldanrechnung ist Ihre Annahme richtig. Das Kindergeld wird in voller Höhe auf den Unterhalt angerechnet, weil die Kindesmutter nicht leistungsfähig ist.
Der vollstreckbare Titel sollte auch abgeändert werden.
Selbst wenn Sie mit dem Sohn eine einvernehmliche Regelung treffen sollten, laufen Sie immer Gefahr, dass dieser sich anders besinnt und doch den anerkannten Betrag aus der Urkunde haben will.
Solange der Titel nicht abgeändert ist, kann der Sohn sogar die Zwangsvollstreckung daraus betreiben. Demgemäß sollte die Abänderung der Urkunde vorgenommen werden.
Sie können ab dem 18. Lebensjahr den Unterhalt auf ein Konto Ihres Sohnes überweisen. Inhaber des Unterhaltsanspruches ist ab Volljährigkeit auch nur Ihr Sohn, da die Mutter nicht mehr sorgeberechtigt ist.
Grundsätzlich ist die Kindesmutter gehalten, auch zum Barunterhalt des Sohnes beizutragen.
Da diese aber ein 8-jähriges Kind betreut, ist sie auch nur zu einer Halbtagstätigkeit verpflichtet. Es bleibt daher zweifelhaft, ob die Kindesmutter mit dieser Tätigkeit ein Einkommen über den Selbsthalt in Höhe von 890,00 EUR erzielen kann.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie der Vater des zu betreuenden Kindes sind.
In Ihrem Fall wird sich die Situation daher zunächst so darstellen, dass Sie allein den Unterhalt entsprechend Ihrem Einkommen zahlen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle