Sehr geehrte Ratsuchende,
der von Ihnen gelesene Betrag in Höhe von 640,00 EUR ist der Bedarf der volljährigen Tochter, wenn diese in einem eigenen Haushalt lebt.
Auf diesen Bedarf sind zunächst eigene Einkünfte der Tochter anzurechnen. Dazu gehört auch das Kindergeld. Somit wird von den 640,00 EUR das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR abgezogen.
Der Bedarf der Tochter beträgt somit 486,00 EUR.
Wenn Ihre Tochter auszieht, sind beide Elternteile nach der Höhe ihrer Einkommen anteilsmäßig zum Unterhalt verpflichtet.
Das Einkommen des Ex-Ehemannes muss also bekannt sein, um eine ordnungsgemäße Berechnung vorzunehmen.
Dazu muss natürlich der Wohnort in Erfahrung gebracht werden, um den Vater zur Auskunft über sein Einkommen auffordern zu können.
Dieses kann mit Hilfe eines Kollegen in Form von Einwohnermeldeamtsanfragen geschehen. Zumindest müsste sich doch an Hand der bei Ihnen eingehenden Unterhaltszahlungen für die Tochter die Bankverbindung des Vaters ermitteln lassen. Dann ist zumindest bekannt, von welcher Bank die Überweisungen getätigt werden. Der Sitz der Filiale könnte zumindest als erster Anhaltspnkt dienen, die Adresse ausfindig zu machen.
Auch wenn Ihre Tochter nicht auszieht, hat diese dennoch einen Unterhaltsanspruch gegen Sie und den Vater. Hingegen wird der Bedarf anderes berechnet. Dieser wird nicht mit 640,00 EUR angenommen, sondern wird aus der Düsseldorfer Tabelle nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile ermittelt.
Auch insoweit benötigt man das Einkommen des Vaters.
Sollte Ihre Tochter meinen, Ihnen gegenüber auch Unterhalt geltend zu machen, haben Sie einen Ausgleichsanspruch gegen die Tochter. Sie stellen dieser eine Unterkunft zur Verfügung und die Verpflegung. Ein "Hotelaufenthalt" ist auch nicht umsonst.
In der Regel wird es so gehandhabt, dass der Unterhaltsanspruch des Elternteils, in dessen Haushalt das volljährige Kind lebt, nur als Rechnungsgröße vorhanden ist. Immerhin erbringt dieser Elternteil, in diesem Fall Sie , weiter seine Unterhaltspflicht, indem das Kind weiter versorgt wird.
Ich hoffe, dass Sie für die Zukunft eine einvernehmliche Regelung finden können und sich das Verhältnis zu Ihrer Tochter wieder entspannt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen,
hier aber noch eine Frage:
Kann meine Tochter die ja bis jetzt noch im Haushalt wohnt, den Unterhalt ihres Vaters sich von mir auszahlen lassen, oder kann ich diesen nutzen um die "Hotelkosten" damit abzugleichen?
Vielen Dank
Ihre Tochter hat grundsätzlich den Anspruch auf Auszahlung des Unterhaltsbetrages. ABER von diesem Geld muss diese dann ihren eigenen Unterhalt betreiten.
Sie erbringen Ihre Unterhaltsverpflichtung zur Zeit durch Versorgung und zur Verfügungstellung der Unterkunft. Bisher hatten Sie hierfür den Unterhalt vom Vater zur Verfügung.
Sollte es nun zur Auseindersetzung mit der Tochter kommen, verweisen Sie sie darauf, dass Sie aus dem Unterhalt vom Vater auch ihren eigenen Unterhalt zu bestreiten hat und teilen Sie ihr die Kosten mit, die sie im Rahmen der "Hotelkosten" daraus zu bestreiten hat. Ein Teil wird der Tochter zustehen um eigene Bedürfnisse zu befriedigen.