Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Unterhalt ab 18 - Was für Rechte und Pflichte haben wir?

19. Dezember 2004 15:25 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich hätte auch ein Problem.
Mein Mann hat eine Tochter, die im März 2005 18 Jahre Alt wird. Sie wohnt bei der Ex-Frau.Sie hat kaum dieses Jahr das Hauptschulabschluss beendet.Seitdem Abschluss, sitzt sie zu Hause und bemüht sich gar nicht ein Ausbildung oder wenigstens ein Nebenjob zu finden. Sie hat sich im Arbeitsamt gemeldet und warscheinlich werden die eine passende BVJ Kurs(Berufsvorbereitungsjahr) suchen, da sie nicht weiss was sie werden möchte.Bis jetzt ist nichts passiert. Da im Kinderunterhalts Urteil nicht festgelegt wurde, werden wir ab April 2005 kein Unterhalt mehr zahlen.
Mein Mann hat einen Netto von 1400,-€ Durchschnitt pro Monat.Wir haben bis jetzt 268,43-€ monatlich bezahlt.
Die Mutter(Ex-Frau) ist ab 15 November 2004 Arbeitslos. Was für Rechte und Pflichte haben wir? Wir wissen das Heut zu Tage sehr schwer ist ein Ausbildungsplatz zu finden. Muss Sie uns die Ablehnungen vorlegen und ist Sie verpflichtet jede Job anzunehmen?
Vielen Dank.

19. Dezember 2004 | 16:34

Antwort

von


(163)
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mit Volljährigkeit wird das Kind zunächst eine eigene Lebensstellung erhalten und muß grds. auch für sich selbst sorgen. Dies ändert sich dann, wenn es noch in der Ausbildung ist.

Ihre Tochter wird verpflichtet sein, einen Ausbildungsplatz ernsthaft zu suchen und anzunehmen. Dabei wird man Ihr eine Übergangszeit von 3- 6 Monaten zugestehen müssen. Die alleinige Meldung beim Arbeitsamt wird aber nicht ausreichen.

Bei Ausbildungsabbruch muß Sie dann jedenfalls nach einer Übergangszeit jede Arbeitsstelle annehmen.

Sie sollten die Tochter auffordern Ihre Bemühungen nach einer Ausbildungsstelle nachzuweisen und Ihr anzudrohen, daß andernfalls ab April 2005 kein Unterhalt gezahlt wird.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt





Rechtsanwalt Klaus Wille

ANTWORT VON

(163)

Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Kindschaftsrecht, Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER