Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich ist die Kindesmutter auch gehalten, zum Unterhalt beizutragen.
Dabei muss aber berücksichtigt werden, dass es sich um Einkünfte handeln muss, die über dem Selbstbehalt liegen. Zur Zeit beträgt dieser 900,00 EUR für Erwerbstätige und 770,00 EUR für nicht Erwerbstätige. NUR Einkommen über diesen Betrag wird angerechnet.
Es müsste demgemäß sehr genau berechnet werden, welchen Taschegeldanspruch und Unterhaltsanspruch die Kindesmutter hätte, bzw. welches Einkommen diese erzielen könnte. Eine solche Berechnung ist hier nicht möglich. Allein die Angaben zm Einkommen reichen dazu nicht. An Hand konkreter Unterlagen kann eine Berechnung vorgenommen werden.
Nach Ihrer Schilderung ist nicht davon auszugehen, dass es hier zu einem anrechenbaren Einkommen der Kindesmutter kommt. Auch wenn diese sich selbständig macht, kommt eine Anrechnung nicht in Betracht.
Den Selbstbehalt dürfen Sie auch bei dieser Konstellation ( Wiederheirat) nicht aus den Augen verlieren.
Es wird hier so sein, dass der Kindesvater allein weiter den Unterhalt ( bis zum Zivildienst) zahlt. Dieses geht insoweit auch konform mit der Rechtsprechung des BGH, der in den Fällen, der Nichtleistungsfähigkeit der Kindesmutter die volle Anrechnung des Kindergeldes als "Ausgleich" angenommen hat.
Insoweit wird es in Ihrem Fall zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruches kommen.
Bei dem angenommen Einkommen beträgt der Bedarf nach Gruppe 7 471,00 EUR und bei einer unter Umständen vorzunehmenden Höherstufung um eine Stufe 497,00 EUR unter Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von 154,00 EUR ergibt sich ein Unterhaltsbetrag in Höhe von 317,00 EUR, bzw. 343,00 EUR.
Der Krankenkassenbeitrag ist bis zum Zivildienst zu zahlen. Während des Zivildienstes besteht in der Regel kein Unterhaltsanspruch. Während des Zivildienstes besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge. Vor Beginn des Zivildienstes ist mit der Krankenversicherung Kontakt aufzunehmen. Es kann die Möglichkeit eines Ruheantrages gestellt werden.
Der Kindesvater muss den Sohn nicht aufnehmen. Das ist auch nicht anzuraten, wenn die Ehefrau dem nicht zustimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort. Bitte erlauben Sie mir die folgenden Nachfragen:
Sie schreiben:
"Eine solche Berechnung ist hier nicht möglich. Allein die Angaben zm Einkommen reichen dazu nicht."
Welche "Unterlagen" meinen Sie denn, wenn die Angaben zum Einkommen alleine nicht ausreichen? Diese Antwort ist für mich sehr unbefriedigend, weil ich diese Anfrage hauptsächlich deshalb gestellt hatte, um ein Schema für eine Berechnung in diesem Fall zu erhalten.
"An Hand konkreter Unterlagen kann eine Berechnung vorgenommen werden."
Welche KONKRETEN Unterlagen benötigen denn KM und KV, um gemeinsam (einvernehmlich) den Unterhalt berechnen zu können?
"Den Selbstbehalt dürfen Sie auch bei dieser Konstellation ( Wiederheirat) nicht aus den Augen verlieren."
Dieser Satz ist für mich leider völlig unverständlich.
"Während des Zivildienstes besteht in der Regel kein Unterhaltsanspruch."
Warum? In dieser Zeit fallen doch auch Kosten an für Miete, Essen, Kleidung usw..
"2. Welchen Betrag kann die KM von Ihrem Unterhaltsbetrag für Kost/Logis abziehen?"
Diese Frage haben Sie gar nicht beantwortet.
"Der Kindesvater muss den Sohn nicht aufnehmen"
Warum eigentlich nicht? Die KM kann ja mit Volljährigkeit auch nicht einfach sagen: So, nun sieh zu, wie du alleine klarkommst, bitte such dich eine eigene Wohnung.
Nach dem neuen Sozialrecht dürfen Jugendliche erst mit 25 Jahren ausziehen (sofern sie sich noch nicht selbst unterhalten können).
Wenn der KV es ablehnt, den Sohn bei Studienbeginn bei sich aufzunehmen, muss er dann nicht die daraus resultierenden Mehrkosten bei auswärtiger Unterbringung übernehmen?
Für Ihre Antworten danke ich Ihnen herzlichst im voraus!
Viele Grüße von
Marianne
Sehr geehrter Ratsuchender,
im Rahmen der Selbständigkeit sind die Einkünfte der letzten drei Jahre mit den entsprechenden Abzügen vorzulegen. Insbesondere die Abzüge müssen zwischen Steuerrecht und Unterhaltsrecht gesondert geprüft werden, da nicht alle Abzüge, die steurrechtlich relevant sind, im Unterhaltsrecht zu berücksichtigen sind. Neben der Gewinn-Verlsutrechnung werden dann auch die Privatentnahmen und verdeckte Privatentnahmen wichtig sein. VermögensBILDENDE Abzüge werden nicht zu berücksichtigen sein. Steuerzahlunegn sind ebenso zu beachten, wie Privatanteile der Betriebsausgaben.
Dass Sie ein Schema für eine Berechnung wünschten, konnte und kann ich Ihren Fragen nicht entnehmen!
Hinsichtlich des Selbstbehaltes meinte ich, dass dieser IMMER zu berücksichtigen ist, auch wen nebenberuflich die Selbständigkeit der KM vorgesehen ist.
In der Zeit des Zivildienstes hat das Kind Einkünfte, die sicherlich die Ansprüche übersteigen werden, so dass der Unterhalt entfällt; laufende Kosten sind dann von den Einkünften zu tragen.
Die KM kann keine Beträge für Kost und Logis abziehen.
Der KV MUSS den Sohn nicht aufnehmen, da es eine Zwangsverpflichtung nach deutschen Gesetzen nicht gibt. Wenn das Kind auszieht, muss der KV alle Mehrkosten auch nicht tragen; der Unterhaltsanspruch mit dann eigenem Haushalt des Kindes wird dann höher und wird bei rund 486,00 EUR liegen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Rechtsanwalt
Thomas Bohle