Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Das Kindergeld als sozialstaatliche Leistung gehört unterhaltsrechtlich nicht zum Einkommen. Ebensowenig wird der Kindesunterhalt, den der erste Mann Ihrer Frau noch auszahlt, als deren Einkommen angesehen, da er nicht ihr zugute kommt, sondern dem Kind.
Änderungen bei den Einkommenswerten sind selbstverständlich zu berücksichtigen. Sie müssen jedoch vorgebracht werden. Sie sollten daher Ihrer Frau bzw. deren Anwalt darlegen, dass Sie durch die neue Steuerklasse weniger verdienen. Der gegnerische Anwalt wird dies kaum selbst ermitteln (können und wollen). Auch sollten Sie darauf bestehen, dass das höhere Einkommen Ihrer Frau angesetzt wird.
Wenn Sie Bedenken haben, dass hier nicht richtig angerechnet wird, rate ich Ihnen an, ebenfalls einen Anwalt zu mandatieren. Schon aus Gründen der „Waffengleichheit“ ist dies empfehlenswert, um nicht letztlich übervorteilt zu werden.
Abschließend sei noch gesagt, dass es durchaus passieren kann, dass Ihrer Frau mehr Geld (unter Zurechnung der Kindesunterhaltsbeträge) zur Verfügung steht als Ihnen. Solange sich Ihre Einkünfte jedoch über dem Mindestselbstbehalt befinden, können Sie sich dem nicht versperren, wenn die Berechnung ordnungsgemäß vorgenommen wurde.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)