Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich unter Berücksichtigung des Mindesteinsatzes wie folgt Stellung:
1.
Bei der Berechnung des Unterhalts volljähriger Kinder sind die Einkünfte beider Elternteile anteilig zugrunde zu legen. D. h., der Unterhalt für Volljährige wird anders als für Minderjährige berechnet.
Grundsätzlich sind die Eltern des Volljährigen, wenn Kindesunterhalt verlangt wird, verpflichtet, Auskunft über ihre Einkünfte zu erteilen.
2.
Soweit Sie schreiben, Sie wohnten in der Eigentumswohnung Ihrer Ehefrau, gehe ich davon aus, daß es sich bei der Ehefrau nicht um die Mutter des 18-jährigen Sohnes handelt.
3.
Welche Kosten Sie in Abzug bringen können, läßt sich anhand der Sachverhaltsschilderung nur annähernd sagen. Abzugsfähig sind im Regelfall berufsbedingte Aufwendungen, d. h. die Kosten für Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstelle. Zweifel bestehen hinsichtlich der Anrechenbarkeit des Darlehns für den Kauf eines PKW´s. Die Gericht vertreten hier vielfach die Auffassung, daß derartige Kosten deshalb nicht in Abzug gebracht werden könnten, weil diese mit den Fahrtkosten als berufsbedingte Aufwendungen bereits abgegolten seien.
Ebensowenig dürften die Kosten in Abzug zu bringen sein, die Sie für Ihre Ehefrau als „Miete" zahlen.
4.
Da die Unterhaltsberechnung hier mit Sicherheit nicht ganz unkompliziert ist, empfehle ich dringend, bereits jetzt einen Rechtsanwalt einzuschalten, damit im Vorfeld die Unterhaltsverpflichtung berechnet werden kann. Sie sollten hier nicht ohne anwaltlich Unterstützung tätig werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
Antwort
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