Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
1. Die Höhe der Unterhaltspflicht richtet sich danach, welches Einkommen Sie tatsächlich haben. Daher sind unmittelbar bevorstehende Änderungen der Steuerklasse zu berücksichtigen. Sollte also Kindesunterhalt geltend gemacht werden, so müsste steuerlich berechnet werden, wie hoch Ihr Einkommen demnächst unter Zugrundelegung der veränderten Steuerklasse sein wird. Zum Steuerklassenwechsel werde ich Ihnen morgen aus meinem Büro noch eine email zusenden!
2. Die Mutter Ihres Kindes, da sie nicht mit Ihnen verheiratet gewesen ist, könnte grundsätzlich von Ihnen bis zu drei Jahre Unterhalt für die Betreuung des Kindes verlangen. Dies würde allerdings voraussetzen, dass die Mutter bedürftig ist. Hätte sie z.B. Vermögen oder Einkünfte aus Kapital oder Vermietung, müsste sie dieses zunächst für die Unterhaltssicherung eingesetzen.
3.Hiervon zu unterscheiden, ist die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt. Kindesunterhalt geht dem Betreuungsunterhalt vor.
Insgesamt rate ich Ihnen dringend, sich an einen Anwalt zu wenden, um die weitere Vorgehensweise abzusprechen.Ich werde mich morgen nochmals an Sie wegen der Steuerklasse an Sie per email wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-glatzel.de
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Vielen Dank für die Antwort in später Stunde.
Den Kindsunterhalt habe ich bereits anerkannt und bin erstmal in die Klasse 5 lt. Düsseldorfer Tabelle einsortiert worden.
Den Nachweis / Auskunft muss ich hierzu noch führen.
Die Kindsmutter hat kein Vermögen und wird lt. Ihrer Auskunft demnächst ALG 2 (Hartz IV) beziehen, da sie vor der Geburt als Kellnerin tätig war und ca. 700,-- Euro netto verdient hat.
Mir geht es hier hauptsächlich um den Steuerklassenwechsel und wie hierzu die Rechtsprechung / Gesetze stehen.
Sehr geehrter Rechtssuchender,
zu Ihrer Frage gibt es sogar einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, also des höchsten Rechtssprechungsorgans in der Bundesrepublik.
Danach darf der steuerliche Vorteil aus der neuen Ehe, alleine dieser zu Gute kommen. Für die Mutter muss also Ihr Einkommen fiktiv ohne das Ehegattensplitting ausgerechnet werden.Unklar ist allerdings, ob auch der Kindesunterhalt ohne den Splittingvorteil der neuen Ehe berechnet werden muss.Hierauf gibt der Beschluss keine Antwort.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt